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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0108 1Stammrechtssatz
Die vom Überlasser behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubansprüche vermag die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090109.X01Im RIS seit
25.09.1992