RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0109

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §11 Abs1;
AÜG §11 Abs4;
AÜG §22 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0108 1

Stammrechtssatz

Die vom Überlasser behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubansprüche vermag die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090109.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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