Norm: ABGB §1151 IDAÜG §10 Abs2AÜG §11 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine echte Aussetzungsvereinbarung widerspricht dem § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses der Arbeitnehmer, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und Arbeitskraft im Sinne des § 3 AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverh... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs1AÜG §11 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG bedeutet, daß jene Verfallsvorschriften, und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (§ 10 Abs 1 dritter Satz AÜG) kürzere Verfall... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAÜG §10 Abs2AÜG §11 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine echte Aussetzungsvereinbarung widerspricht dem § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses der Arbeitnehmer, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und Arbeitskraft im Sinne des § 3 AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverh... mehr lesen...
Norm: AÜG §10 Abs1AÜG §11 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG bedeutet, daß jene Verfallsvorschriften, und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (§ 10 Abs 1 dritter Satz AÜG) kürzere Verfall... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in § 10 Abs 5 AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären. Entscheidungstexte 9 ObA 602/91 Entscheidungstext OGH 20.1... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG ist es insbesondere, zum Schutz der Arbeitskraft zu verhindern, daß das wirtschaftliche Risiko des Überlassers auf die Arbeitskraft abgewälzt wird. Eine sachliche Rechtfertigung kann daher dann angenommen werden, wenn die Befristung nicht einer solchen Risikoverschiebung dient. Die vom AÜG verlangte sachliche Rechtfertigung kann ihre Ursache in der Sphäre des Überlass... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Eine teleologische Reduktion der Gesetzesregelung auf die Zulässigkeit von Befristungen, die sich über die Person der Arbeitskraft erklären ließen, kommt nicht in Betracht. Der sachliche Grund für die Befristung muß allerdings bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv überprüfbar vorliegen. Entscheidungstexte 9 ObA 602/91 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in § 10 Abs 5 AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären. Entscheidungstexte 9 ObA 602/91 Entscheidungstext OGH 20.1... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG ist es insbesondere, zum Schutz der Arbeitskraft zu verhindern, daß das wirtschaftliche Risiko des Überlassers auf die Arbeitskraft abgewälzt wird. Eine sachliche Rechtfertigung kann daher dann angenommen werden, wenn die Befristung nicht einer solchen Risikoverschiebung dient. Die vom AÜG verlangte sachliche Rechtfertigung kann ihre Ursache in der Sphäre des Überlass... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Eine teleologische Reduktion der Gesetzesregelung auf die Zulässigkeit von Befristungen, die sich über die Person der Arbeitskraft erklären ließen, kommt nicht in Betracht. Der sachliche Grund für die Befristung muß allerdings bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv überprüfbar vorliegen. Entscheidungstexte 9 ObA 602/91 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 Abs2 IIAAngG §19 Abs2 II1AÜG §10 Abs6AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden. ... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Das in § 11 Abs 2 Z 4 AÜG normierte Verbot der - auch erstmaligen - Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachliche Rechtfertigung dient dazu, die Abwälzung des Beschäftigungsrisikos auf den Arbeitnehmer zu verhindern. Entscheidungstexte 9 ObA 161/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 161/91 Veröff: SZ 64/114 = ecolex 1991,874 = Arb 109... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 Abs2 IIAAngG §19 Abs2 II1AÜG §10 Abs6AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden. ... mehr lesen...
Norm: AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Das in § 11 Abs 2 Z 4 AÜG normierte Verbot der - auch erstmaligen - Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachliche Rechtfertigung dient dazu, die Abwälzung des Beschäftigungsrisikos auf den Arbeitnehmer zu verhindern. Entscheidungstexte 9 ObA 161/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 161/91 Veröff: SZ 64/114 = ecolex 1991,874 = Arb 109... mehr lesen...