Norm
AÜG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Eine teleologische Reduktion der Gesetzesregelung auf die Zulässigkeit von Befristungen, die sich über die Person der Arbeitskraft erklären ließen, kommt nicht in Betracht. Der sachliche Grund für die Befristung muß allerdings bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv überprüfbar vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051724Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00602_9100000_003