RS OGH 1991/11/20 9ObA602/91, 8ObA130/99x

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

AÜG §11 Abs2 Z4

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG ist es insbesondere, zum Schutz der Arbeitskraft zu verhindern, daß das wirtschaftliche Risiko des Überlassers auf die Arbeitskraft abgewälzt wird. Eine sachliche Rechtfertigung kann daher dann angenommen werden, wenn die Befristung nicht einer solchen Risikoverschiebung dient. Die vom AÜG verlangte sachliche Rechtfertigung kann ihre Ursache in der Sphäre des Überlassers oder in den persönlichen Umständen der Arbeitskraft haben. Die erläuternden Bemerkungen (20) führen dazu aus, daß die Befristung nicht schlechthin ausgeschlossen ist; sie sei insbesondere zulässig, wenn sie im Interesse der Arbeitskraft liegt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 602/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 602/91
    Veröff: SZ 64/162 = Arb 10979 = RdW 1992,184 = ecolex 1992,188
  • 8 ObA 130/99x
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 130/99x
    nur: Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG ist es insbesondere, zum Schutz der Arbeitskraft zu verhindern, daß das wirtschaftliche Risiko des Überlassers auf die Arbeitskraft abgewälzt wird. (T1) Beisatz: Eine Befristung des Dienstverhältnisses "bis zum Ende des Auftrages der Firma P" ist auch im Anwendungsbereich des ABGB oder des AngG nicht ausreichend, im Geltungsbereich des AÜG aber jedenfalls nicht zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051721

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00602_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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