Norm
AÜG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Ein berechtigtes Interesse des Überlassers an einer Befristung für die Erprobungszeit wird dann anzunehmen sein, wenn nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine längere als die in § 10 Abs 5 AÜG vorgesehene Kündigungsfrist oder bestimmte Kündigungstermine einzuhalten wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051729Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00602_9100000_004