RS OGH 1991/8/28 9ObA161/91, 9ObA602/91, 9ObA101/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §1158 Abs2 IIA
AngG §19 Abs2 II1
AÜG §10 Abs6
AÜG §11 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Probemonat, Dienstverhältnis auf Probe, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Angestellte, Ende, Beendigung, Endigung, Befristung, sofortige Auflösung, Überlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029094

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00161_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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