Norm
ABGB §1158 Abs2 IIARechtssatz
Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probemonat, Dienstverhältnis auf Probe, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, Angestellte, Ende, Beendigung, Endigung, Befristung, sofortige Auflösung, ÜberlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029094Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00161_9100000_002