Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Eine echte Aussetzungsvereinbarung widerspricht dem § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses der Arbeitnehmer, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und Arbeitskraft im Sinne des § 3 AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029056Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00060_9300000_001