IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.07.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §2ZustG §22ZustG §26aAVG §32AVG §33VStG §49VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Die elektronische Beurkundung der Zustellung durch den Zusteller anstatt des Empfängers war (am 30.03.2020) gemäß § 26a Z 3 iVm § 22 Abs 4 ZustG zulässig. Schlagworte Verspätetes Einbringen eines Einspr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 02.07.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §2ZustG §22ZustG §26aAVG §32AVG §33VStG §49VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als „gemeinsam“ mit einer anderen Strafverfügung angesehen und gegen letztere rechtszeitig Einspruch erhoben. Damit zeigt der Beschwerde... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2016, Zl ******, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches aufgehoben und das Verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.01.2019 Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: WRG 1959 §137VStG §5VStG §45 Abs1 Z2VwGVG §44VwGVG §50VwGVG §52
Rechtssatz: Ist die Erfüllung eines Wiederherstellungsauftrages rechtlich nicht möglich, hat der Beschuldigte mangels Verschuldens keine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.05.2018, Zl **, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht : 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferke... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.10.2018 Index: 83 Naturschutz Umweltschutz;40/01 Verwaltungsverfahren;40/01 Verwaltungsverfahren;
Norm: AWG 2002 §24aAWG 2002 §79VStG §9VStG §44aVStG §45 Abs1 Z2VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Ein an eine juristische Person als solche gerichtetes Straferkenntnis widerspricht der eindeutigen Vorschrift des § 9 Abs 1 VStG. Aus dem Straferkenntnis muss klar herv... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 16.10.2018 Index: 83 Naturschutz Umweltschutz;40/01 Verwaltungsverfahren;40/01 Verwaltungsverfahren;
Norm: AWG 2002 §24aAWG 2002 §79VStG §9VStG §44aVStG §45 Abs1 Z2VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, das nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, zu enthalten. Darunter ist der den Del... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Fall der Uneinbring... mehr lesen...