Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2018Index
83 Naturschutz Umweltschutz;Norm
AWG 2002 §24aRechtssatz
Ein an eine juristische Person als solche gerichtetes Straferkenntnis widerspricht der eindeutigen Vorschrift des § 9 Abs 1 VStG.
Aus dem Straferkenntnis muss klar hervorgehen, welche Person das vertretungsbefugte verantwortliche Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG ist.
Schlagworte
Abfall; Tätigkeit des Sammelns und Behandelns; unzulässige Lagerung; juristische Person; verantwortliches Organ;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.2026.2Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018