Entscheidungsdatum
29.01.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2016, Zl ******, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 22.03.2016, Zl ******, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, dass zumindest im Zeitraum vom 31.10.2015 bis zum 01.03.2016 die gemäß Spruchpunkt I./1. und 2. sowie Spruchpunkt II./1., 2. und 3. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Dadurch habe AA eine Verwaltungsübertretung nach § 138 Abs 1 lit c in Verbindung mit (iVm) § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzarreststrafe: 28 Stunden) verhängt.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 hat AA, Adresse 1, Z, fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2016, Zl ******, erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen oder zumindest die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die ihm mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt und dies der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.02.2016 fernmündlich mitgeteilt zu haben. Zudem verweist er auf die der Beschwerde beigefügten Lichtbilder (Anhänge 3, 4 und 5).
Zu den mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen hebt der Beschwerdeführer hervor, dass für die Einleitung des aus der Milchkammer „B“ stammenden Abwassers in den kommunalen Schmutzwasserkanal der Gemeinde Z die Inanspruchnahme eines nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstückes erforderlich sei. Dessen Eigentümer habe allerdings bislang die Zustimmung nicht erteilt. Aus diesem Grund sei eine Umsetzung der beiden in Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen bisher nicht möglich gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat die Beschwerde samt dem Gegenstandakt erst mit Schriftsatz vom 03.12.2018, Zl *****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Stellungnahme des Amtsleiters der Gemeinde Z vom 01.06.2017 sowie den Aktenvermerk über eine Besprechung am 06.09.2017, Zl *****, übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2018, Zl LVwG-2018/37/2603-2, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den wasserfachlichen Amtssachverständigen CC ersucht darzulegen, ob aus wasserfachlicher Sicht die dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen als erfüllt anzusehen sind. Dazu hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige im Schriftsatz vom 10.01.2019,Zl *****, geäußert.
II. Sachverhalt:
AA, Adresse 1, Z, ist Eigentümer des Gst Nr **1, GB Z.
Mit Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, aufgetragen, die nachfolgenden Maßnahmen unverzüglich durchzuführen:
• Entfernung des in den J-Bach ausmündendes Rohres, Verschließung des Rohrendes und Wiederherstellung des Ufers einschließlich der Fotodokumentation der aufgetragenen Maßnahmen.
• Einleitung des Abwassers aus der Milchkammer der Bauernschaft „B“ in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde Z und Vorlage einer Bestätigung des Anschlusses durch einen Fachkundigen.
Mit Spruchpunkt II. des rechtskräftigen Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, die Herstellung der nachfolgenden Maßnahmen bis zum 31.10.2015 aufgetragen:
• Versickerung des Dachwassers des Bauernhofes B (Gst Nr **1, GB Z) auf eigenem Grund und Boden
• Ableitung des Regenwassers von geringfügig verschmutzten Verkehrsflächen mittels Auskehren in die seitlich gelegenen Wiesen zwecks flächiger Versickerung
• Verschließung der Bodenabläufe vor dem Geräteschuppen der Bauernschaft „B“ und Vorlage entsprechender Fotonachweise
Die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durchgeführt.
Zur Umsetzung der mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahme war die dafür erforderliche Verbindungsleitung zum Gemeinde-kanal über ein im Eigentum des DD stehendes Grundstück zu verlegen. DD hat zunächst die Inanspruchnahme seines Grundstückes verweigert. Im Laufe des ersten Halbjahres 2017 kam es allerdings zu einer Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn DD. Seit August 2017 werden die in der Milchkammer des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer als auch die in der Milchkammer des „Bauernhofs D“ anfallenden Abwässer in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde Z eingeleitet. Folglich hat der Beschwerdeführer auch die mit Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragene Maßnahme erfüllt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen CC in dessen Schriftsatz vom 10.01.2019, Zl ****. Entsprechend diesem Schreiben hat am 12.04.2016 gemeinsam mit Bürgermeister EE, Gemeinde Z, und FF, Büro G, ein Lokalaugenschein stattgefunden. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen bereits umgesetzt hatte. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Maßnahmen nicht vor dem 31.10.2015 gesetzt hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bereits am 18.02.2016 nachweislich der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, die in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, umschriebenen Maßnahmen erfüllt zu haben.
Der Beschwerdeführer selbst räumt noch in seinem Rechtsmittel ein, die ihm mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragene Maßnahme bislang nicht erfüllt zu haben. Gleichzeitig hat er aber darauf hingewiesen, dass für die Ableitung der in seiner Milchkammer anfallenden Abwässer die Leitung über ein im Eigentum seines Nachbarn DD stehenden Grundstückes notwendig wäre, DD aber die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe. Diese Angaben des Beschwerdeführers hat Bürgermeister EE, Gemeinde Z, in der an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichteten Mitteilung vom 24.03.2016 bestätigt.
Die Umsetzung der mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Y über den Lokalaugenschein am 06.09.2017 angefertigten Aktenvermerk, Zl *****, und der schriftlichen Mitteilung des wasserfachlichen Amtssachverständigen CC vom 10.01.2019, Zl ******.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 137 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 98/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Strafen
§ 137. […]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
8. einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
[…]
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§ 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am 15.04.2016 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.
2. In der Sache:
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, zumindest im Zeitraum vom 31.10.2015 bis zum 01.03.2016 die gemäß Spruchpunkt I./1. und 2. sowie Spruchpunkt II./1., 2. und 3. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 138 Abs 1 lit c iVm § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Spruchpunkt II./1., 2. und 3. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen fristgerecht erfüllt und somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Diesbezüglich liegen die Voraussetzungen für die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG vor.
Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Spruchpunkt I./1. und 2. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahme erst im Laufe des Jahres 2017 und somit nicht unverzüglich umgesetzt. Um die in der Milchkammer der Bauernschaft „B“ anfallenden Abwässer in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde Z einleiten zu können, war allerdings die Errichtung eines Kanals notwendig, dessen Trasse über ein nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück verläuft. Über einen längeren Zeitraum hat der Eigentümer dieses Grundstückes die Zustimmung zur Errichtung des Kanals verweigert. Eine Einigung kam erst im Laufe des Jahres 2017 zustande.
Dem Beschwerdeführer war es daher rechtlich nicht möglich, die ihm mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, aufgetragenen Maßnahmen unverzüglich zu erfüllen. Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, hat dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Zwangsrecht an nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücken eingeräumt.
Die nicht fristgesetzte Umsetzung der mit Spruchpunkt I./1. und 2. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, ist dem Beschwerdeführer somit nicht vorwerfbar. Mangels Verschuldens hat er die ihm im Hinblick auf Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015, Zl ******, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Auch diesbezüglich liegen die Voraussetzungen für die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG vor.
Dementsprechend ist der Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 22.03.2016, Zl ******, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs 1 VwGVG gefordert. Da das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall ging es im Wesentlichen darum, den Sachverhalt zu erheben. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer die ihm nach § 138 Abs 1 WRG 1959 aufgetragenen Maßnahmen einerseits fristgerecht erfüllt hat, andererseits ihm kein Verschulden an der verspäteten Umsetzung trifft. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
WiederherstellungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.37.2603.3Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019