Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 03 03 1996 gegen 20 15 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der B 65 einen PKW mit dem ungarischen Kennzeichen aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung gelenkt, obwohl seit der Begründung: seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich (19 07 1993) mehr als ein Jahr verstrichen sei und er auch nicht im Besitze einer Bestätigung im Sinne des § 79 Abs 3 KFG gewesen sei. Weg... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat jemand neben einem Wohnsitz im Ausland auch einen Hauptwohnsitz in Österreich, dann ist § 64 Abs 5 KFG nicht heranzuziehen (VwGH vom 30 10 1981, ZVR 1983/120). Diesfalls verstößt der Lenker, der mit einem Fahrzeug aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung fährt, gegen § 64 Abs 1 KFG (VwGH vom 26 06 1996, Zl 96/03/0034). Die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheines durch eine Person mit Doppelwohnsitz ist nach obiger Rechtslage davon abhäng... mehr lesen...
Rechtssatz: Unstrittig ist, daß sich der Berufungswerber am 19. April 1994 von L (nach Deutschland) polizeilich abgemeldet hat, nachdem er zuvor ca. 10 Jahre unter der Adresse L, N-zeile, gemeldet war. Anschließend war der Berufungswerber nach den Meldedaten wiederum vom 21.7.1994 bis zum 11.10.1994 in L, N-zeile mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Unstrittig ist auch, daß der Berufungswerber seit 2.5.1994 bis 25.1.1995 in E gemeldet war. Der Beschuldigte hat in Deutschland die Führerschei... mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde von der Behörde erster Instanz wegen einer Übertretung des § 64 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 100 Stunden Ersatzarrest) gemäß § 134 KFG bestraft. Der Berufungswerber erhob rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, wandte ein, § 84 KFG wäre in seinem Fall anwendbar. Der Berufung kommt teilweise (in bezug auf die Strafhöhe) Berechtigung zu. Folgender Sachverhalt wird nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Unabh... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein seit länger als ein Jahr vor der Tat (Jänner 1993) bestehender österreichischer Wohnsitz im Sinne des § 64 Abs 1 KFG ist erwiesen, wenn seit 1990 neben Meldebestätigungen in einer österreichischen Gemeinde ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einer dort ansässigen Firma abgeschlossen wurde, zumal seit Ende 1992 eine Wohnmöglichkeit in diesem Betrieb bestanden hat. Dieser Wohnsitz zwecks Erwerbstätigkeit stellte neben dem behaupteten Zweitwohnsitz im Ausland (für den eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 79 Abs 3 KFG findet dann keine Anwendung, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beanstandung keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und der Beschuldigte seine ausländische Lenkerberechtigung (hier von Großbritannien) nach Aufgabe seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich im Ausland erwarb. mehr lesen...