Hat jemand neben einem Wohnsitz im Ausland auch einen Hauptwohnsitz in Österreich, dann ist § 64 Abs 5 KFG nicht heranzuziehen (VwGH vom 30 10 1981, ZVR 1983/120). Diesfalls verstößt der Lenker, der mit einem Fahrzeug aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung
fährt, gegen § 64 Abs 1 KFG (VwGH vom 26 06 1996, Zl 96/03/0034).
Die
Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheines durch eine Person mit Doppelwohnsitz ist nach obiger Rechtslage davon abhängig, daß die erwähnte Bestätigung nach § 79 Abs 3 KFG vorgewiesen wird.
§ 79 Abs 3 KFG kommt als verletzte Rechtsvorschrift nicht in Frage, da diese Bestimmung nicht ein bestimmtes Verhalten pönalisiert, sondern unter bestimmten Voraussetzungen den Gebrauch eines ausländischen Führerscheines gestattet (VwGH vom 25 03 1992, Zl 91/02/0155).