Ein seit länger als ein Jahr vor der Tat (Jänner 1993) bestehender österreichischer Wohnsitz im Sinne des § 64 Abs 1 KFG ist erwiesen, wenn seit 1990 neben Meldebestätigungen in einer österreichischen Gemeinde ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einer dort ansässigen Firma abgeschlossen wurde, zumal seit Ende 1992 eine Wohnmöglichkeit in diesem Betrieb bestanden hat. Dieser Wohnsitz zwecks Erwerbstätigkeit stellte neben dem behaupteten Zweitwohnsitz im Ausland (für den eine Doppelwohnsitzbestätigung zur Tatzeit nicht vorhanden war) den wirtschaftlichen Mittelpunkt dar.