§ 79 Abs 3 KFG findet dann keine Anwendung, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beanstandung keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und der Beschuldigte seine ausländische Lenkerberechtigung (hier von Großbritannien) nach Aufgabe seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich im Ausland erwarb.