Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für neun Monate (ab 31. Dezember 1993) vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 aufgetragen, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der - wie sich aus dem Beschwerdepunkt und den Beschwer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64a Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995110127.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde 1. gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von drei Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, 2. gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer innerhalb von 2 Monaten einer Nachschulung zu unterziehen hat, und 3. ihm gemäß § 75 Abs. 4 K... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §64a Abs1;KFG 1967 §64a Abs2;KFG 1967 §75 Abs2b;KFG 1967 §75 Abs4;
Rechtssatz: Erteilt die Kraftfahrbehörde zunächst einen Auftrag zur Vorlage des Führerscheins, um die mit dem erteilten Nachschulungsauftrag verbundene Verlängerung der Probefrist gem § 64a Abs 1 KFG im Führerschein ersichtlich zu machen (Hinweis E 22.9.1995, 95/11/0... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 1996 abgewiesen und die Erstbescheide bestätigt. Mit dem ersten der beiden erstinstanzlichen Bescheide war dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die am 16. Dezember 1993 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 ausgesprochen worden, daß ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64a Abs1;KFG 1967 §64a Abs2;KFG 1967 §64a Abs3;KFG 1967 §64a Abs4;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 liti;KFG 1967 §73 Abs2a;KFG 1967 §73;
Rechtssatz: Hat der Lenkerberechtigte während der Probezeit nach § 64a Abs 1 KFG eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit i KFG gesetzt und wurde ihm deswegen die Lenkerberechtigung für zwei Wochen gemäß § 73 Abs 3 KFG entzogen,... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer wurde rechtskräftig für schuldig erkannt, eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen zu haben. Darauf gestützt erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. November 1994, mit dem für den Beschwerdeführer gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 eine Nachschulung angeordnet und ausgesprochen wurde, daß ihm die Lenkerberec... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64a Abs1;KFG 1967 §71 Abs1;
Rechtssatz: Eine Befristung infolge Verlängerung der Probezeit ist gem § 71 Abs 1 zweiter Satz iVm § 64a Abs 1 KFG in den Führerschein einzutragen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995110247.X02 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...