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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64a Abs1;Rechtssatz
Hat der Lenkerberechtigte während der Probezeit nach § 64a Abs 1 KFG eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit i KFG gesetzt und wurde ihm deswegen die Lenkerberechtigung für zwei Wochen gemäß § 73 Abs 3 KFG entzogen, so ist die Anordnung der Nachschulung auf § 73 Abs 2a KFG, aber nicht auf § 64a Abs 2 KFG zu stützen, da § 64a Abs 2 KFG nur von während der Probezeit begangenen schweren Verstößen iSd § 64a Abs 3 KFG und von Verstößen gegen die 0,1 Promille-Grenze des § 64a Abs 4 KFG handelt, nicht aber von bestimmten Tatsachen iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 KFG, welche die Entziehung der Lenkerberechtigung nach sich ziehen (hier: Die Heranziehung des § 64a Abs 2 statt § 73 Abs 2a KFG verletzt keine Rechte des Lenkerberechtigten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110254.X01Im RIS seit
11.07.2001