RS Vwgh 1996/11/28 96/11/0254

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64a Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §64a Abs3;
KFG 1967 §64a Abs4;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Hat der Lenkerberechtigte während der Probezeit nach § 64a Abs 1 KFG eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit i KFG gesetzt und wurde ihm deswegen die Lenkerberechtigung für zwei Wochen gemäß § 73 Abs 3 KFG entzogen, so ist die Anordnung der Nachschulung auf § 73 Abs 2a KFG, aber nicht auf § 64a Abs 2 KFG zu stützen, da § 64a Abs 2 KFG nur von während der Probezeit begangenen schweren Verstößen iSd § 64a Abs 3 KFG und von Verstößen gegen die 0,1 Promille-Grenze des § 64a Abs 4 KFG handelt, nicht aber von bestimmten Tatsachen iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 KFG, welche die Entziehung der Lenkerberechtigung nach sich ziehen (hier: Die Heranziehung des § 64a Abs 2 statt § 73 Abs 2a KFG verletzt keine Rechte des Lenkerberechtigten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110254.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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