TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 95/11/0247

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §64;
KFG 1967 §64a Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §71 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2b;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juni 1995, Zl. 11 - 39 Ko 78 - 94, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer wurde rechtskräftig für schuldig erkannt, eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen zu haben. Darauf gestützt erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. November 1994, mit dem für den Beschwerdeführer gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 eine Nachschulung angeordnet und ausgesprochen wurde, daß ihm die Lenkerberechtigung entzogen wird, wenn er diese Anordnung nicht binnen zwei Monaten befolgt oder die Mitarbeit dabei unterläßt; ihm wurde ferner aufgetragen, seinen Führerschein unverzüglich der Behörde zwecks Vornahme der notwendigen Eintragungen vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der Spruch dahingehend abgeändert, daß die Frist zur Nachschulung zwei Monate von der Zustellung des Berufungsbescheides an betrage.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer "formelle und materielle Rechtswidrigkeit" des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß er sich der Nachschulung bereits unterzogen habe. Trotzdem werde er durch den angefochtenen Bescheid neuerlich zu einer Nachschulung verpflichtet, wofür ihm eine zweite Zweimonatsfrist eingeräumt werde.

Der Beschwerdeführer ist insoferne im Recht, als es der Setzung einer neuen Frist durch die Berufungsbehörde angesichts des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen eine Nachschulung anordnenden Bescheid (§ 64a Abs. 2 dritter Satz KFG 1967) - anders als bei einer Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 - nicht bedurfte. Wenn der Beschwerdeführer aber die Nachschulung während des Berufungsverfahrens absolviert hat, so geht dieser Ausspruch der Berufungsbehörde ins Leere. Die belangte Behörde ist darauf im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen; der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß sie davon keine Kenntnis hatte. Die Folge der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung - die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2b KFG 1967 in Verbindung mit dem dritten Satz des § 73 Abs. 2 KFG 1967 - darf in einem solchen Fall nicht mehr eintreten.

Es sei auch darauf hingewiesen, daß die im vierten Satz des § 64a Abs. 2 KFG 1967 vorgesehene Verlängerung der Probezeit nach Abs. 1 durch die erstinstanzliche Anordnung ausgelöst wurde und daß auch in diesem Zusammenhang die Setzung einer neuerlichen Frist ohne rechtliche Auswirkungen ist.

2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß für die Anordnung der Vorlage des Führerscheins zwecks Vornahme der notwendigen Eintragungen keine Rechtsgrundlage bestünde.

Er ist damit nicht im Recht. Nach dem zweiten Satz des § 71 Abs. 1 KFG 1967 sind Befristungen der Lenkerberechtigung in den Führerschein einzutragen; dies gilt nach dem zweiten Satz des § 64a Abs. 1 KFG 1967 nicht für die Probezeit von zwei Jahren bei der erstmaligen Erteilung der Lenkerberechtigung. Daraus folgt, daß eine Befristung infolge Verlängerung der Probezeit sehr wohl in den Führerschein einzutragen ist. Anders wäre es für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich, zu erkennen, daß es sich bei einem Lenker um eine Person handelt, die (noch) den speziellen Regelungen des § 64a Abs. 4 KFG 1967 unterliegt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0104 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110247.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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