RS Vwgh 1996/12/19 95/11/0413

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §64a Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2b;
KFG 1967 §75 Abs4;

Rechtssatz

Erteilt die Kraftfahrbehörde zunächst einen Auftrag zur Vorlage des Führerscheins, um die mit dem erteilten Nachschulungsauftrag verbundene Verlängerung der Probefrist gem § 64a Abs 1 KFG im Führerschein ersichtlich zu machen (Hinweis E 22.9.1995, 95/11/0247) und später infolge der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2b KFG einen Auftrag zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins gem § 75 Abs 4 KFG, so handelt es sich angesichts dieser unterschiedlichen Sachlage und Rechtslage nicht um dieselbe Sache.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110413.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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