RS UVS Niederösterreich 1993/01/07 Senat-ZT-92-008

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Veröffentlicht am 07.01.1993
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Rechtssatz

Das Kennzeichen eines Fahrzeuges muß nicht nur für nachfahrende Fahrzeuge, sondern auch für allenfalls am Straßenrand befindliche Personen oder optische Geräte - auch aus schrägem Winkel - voll wahrnehmbar bleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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