RS UVS Salzburg 1994/08/09 7/152/2-94vh

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Rechtssatz

Mit der Anbringung von Befestigungsschrauben unmittelbar über dem "U" der Kennzeichen-Buchstaben-Ziffern-Kombination "MULL" ist unzweifelhaft der Änderungstatbestand im Sinne von § 50 Abs 1 KFG gegeben. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Änderung im Sinne dieser Bestimmung dann vorliegt, wenn durch Maßnahmen am Kennzeichen ein, gegenüber der behördlich zugeteilten Form, geänderter Sinngehalt sich ergibt. Daß eine derartige inhaltliche Änderung zwischen "MULL" und "MÜLL" liegt, ist offenkundig.

Der Rechtfertigung des Beschuldigten, daß die Anbringung der Schrauben ihre Begründung darin habe, der Befestigung des Kennzeichens zu dienen, ist insoferne wenig entscheidungsrelevante Bedeutung und Stichhaltigkeit abzugewinnen, als einerseits der bezweckte Hintergrund dieser Änderung mit dem beruflichen Betätigungsfeld des Beschuldigten (gewerblicher Abfallentsorger) offenkundig in Zusammenhang zu bringen ist und andererseits kein zwingender Grund zu erkennen ist, eine allenfalls notwendige zusätzliche Befestigung der Kennzeichen mittels Schrauben genau so anzubringen, daß eben diese Änderung des Sinngehaltes im Kennzeichen eintritt. Eine allenfalls notwendige zusätzliche Verschraubung der Kennzeichentafeln wäre unzweifelhaft und unschwer vorstellbar auch so möglich, daß dies ohne Sinnentstellung bzw. Änderung des Sinngehaltes des Kennzeichens eintritt.

Schlagworte
Änderung der Kennzeichentafeln;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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