Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an seinem Kraftfahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht zu haben, durch die das Kennzeichen teilweise verdeckt gewesen sei und ergibt das Beweisverfahren, dass die derzeit angebrachte Anhängevorrichtung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und weist nichts darauf hin, dass zwischen der Tatzeit und der Besichtigung des Fahrzeuges in der öffentlich mündlichen Verhandlung eine Veränderung vorgenommen wurde, so ist das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht erwiesen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)