Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. Nr. 456/1993 müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der durch Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzt. Dieser Wert beträgt für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.1988 und dem 1.1.1995 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, muß dieser Vorschrift ab 1.1.1995 entsprochen werden (Art. II Abs.3 BGBl. Nr. 456/1993).
Dem Berufungswerber wird in der Strafverfügung vom 16.5.1995 zum Vorwurf gemacht, daß im Sattelzugfahrzeug kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut war, ohne dieses Sattelzugfahrzeug hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes näher zu umschreiben. Eine weitere Verfolgungshandlung, in welcher eine Konkretisierung des Sattelzugfahrzeuges vorgenommen worden wäre, ist bis zum Straferkenntnis vom 24.10.1995 nicht erfolgt. Im Straferkenntnis wird letztlich der Vorwurf gemacht, daß in einem Lastkraftwagen kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut war. Eine Konkretisierung dieses Lastkraftwagens erfolgte nicht, sieht man vom Faktum 1 ab, wo von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t die Rede ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im Sinne des § 44a Z1 VStG die Tat in Ansehung des § 24a Abs.1 KFG 1967 nicht ausreichend konkretisiert wurde, weil die Anführung der Fahrzeugart sowie der Gewichte, ab denen ein Geschwindigkeitsbegrenzer notwendig ist, Tatbestandsmerkmale darstellen.
Nachdem eine Verbesserung des Spruches wegen der schon eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich ist, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG hinsichtlich des Faktums 2 von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.