Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn J F, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau, vom 10.5.1999, GZ.: 15.1. 1997/5869, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) Folge gegeben,
das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
In dem angefochtenen Straferkenntnis ist Herrn J F in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG zur Last gelegt worden und wurde er wegen dieser Übertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bestraft.
Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, der angebliche Defekt des Geschwindigkeitsbegrenzers gemäß § 24 a KFG wäre von ihm keinesfalls zu verantworten, da er unter Beifügung eines entsprechenden Kontrollbefundes des Bosch-Dienstes in Krems, datiert vom 27.10.1997, das Kontrollgerät und den Geschwindigkeitsbegrenzer habe überprüfen lassen. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass sowohl der Fahrtschreiber, als auch der Geschwindigkeitsbegrenzer funktionstüchtig sind. Eine entsprechende Plombierung erfolgte bei den eingebauten Geräten. Der Berufung kommt nicht nur aus den angeführten Gründen Berechtigung zu.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Die erkennende Behörde anberaumte am 25.11.1999 eine öffentliche, mündliche Verhandlung und vernahm den Anzeigenleger Revierinspektor W. Eine Einvernahme des Berufungswerbers musste unterbleiben, da dieser unentschuldigt nicht zur öffentlichen, mündlichen Verhandlung erschien, sodass ohne seine Anhörung in Abwesenheit verhandelt wurde. Die Einvernahme des Zeugen K, Lenker des Lastkraftwagens, musste unterbleiben, da dieser unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien und auch ohne dessen Zeugenaussage das Verfahren entscheidungsreif ist.
Die Behörde erster Instanz verfolgte Herrn J F mit folgendem Wortlaut: "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagen, Kennzeichen: unterlassen, für dessen vorschriftsmäßige Verwendung zu sorgen, da anlässlich einer Kontrolle am 31.10.1997, um 14.30 Uhr, in Kulm/Zirbitz, auf der B 83, Strkm. 16,00 festgestellt wurde, dass der eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzer nicht ordnungsgemäß funktionierte."
Die in Frage kommende Rechtsvorschrift des § 24 a KFG lautet hingegen wie folgt:
Lastkraftwagen mit einen höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg müssen mit geeignetem Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Lastkraftwagen 85 km/h.
Daraus resultiert unter Beachtung der Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG, dass die dem beschuldigten Zulassungsbesitzer angelastete Tat nicht mit allen Tatbestandselementen vorgeworfen wurde, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim gegenständlichen Lastkraftwagen um einen solchen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 12.000 kg gehandelt hat und war das Verfahren aus formalen Gründen einzustellen. Darüber hinaus mangelt es auch Herrn F an einem
entsprechenden Verschulden, da er eine Woche zuvor den Fahrtschreiber bzw. den Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Befugten der Firma Raiffeisen-Lagerhaus, mit Sitz in Krems hat überprüfen lassen. Die Angabe des Lenkers K gegenüber dem Kontrollorgan W, der Geschwindigkeitsbegrenzer habe schon längere Zeit nicht funktioniert, ist somit objektiv betrachtet nicht richtig. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass Revierinspektor W bei der Kontrolle am 31.10.1997 seinen Angaben nach den Zustand des Fahrtschreibers und des Geschwindigkeitsbegrenzers kontrollierte und ihm eine Manipulation an den entsprechenden Plomben nicht aufgefallen ist.
Aus diesem Grund war das Verfahren einzustellen.