Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 24a (Abs 1) KFG, betreffend das Fehlen des bei einem Lastkraftwagen vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzers, ist der Vorhalt, dass es sich hiebei um einen Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg gehandelt hat. Dies geht aus der bloßen Angabe, dass "der im LKW eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzer nicht ordnungsgemäß funktionierte", nicht eindeutig hervor.