RS UVS Steiermark 2003/01/24 30.16-155/2001

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Veröffentlicht am 24.01.2003
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Rechtssatz

Mängel an der Beleuchtung eines Anhängers nach § 16 Abs 1 iVm § 14 KFG sind nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG ausreichend umschrieben, wenn lediglich festgestellt wird, dass bei der rechten Bremsleuchte und der rechten Schlussleuchte "das Cellon zerbrochen war". So lässt sich aus einem Zerbrechen des Cellons noch nicht ableiten, dass das Cellon bereits (in solchem Maße) von den Lichtquellen der betreffenden Leuchten entfernt (zB weggebrochen) war, dass diese Leuchten statt rotes Licht weißes Licht nach hinten ausstrahlten. Auch kann beim Zerbrechen des Cellons noch nicht auf ein mangelndes Funktionieren der Leuchte geschlossen werden. Letzteres gilt auch für Rückfahrscheinwerfer.

Schlagworte
Anhänger Beleuchtung Bremsleuchten Schlussleuchten Rückfahrscheinwerfer Cellon Bruch Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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