Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn T M, vertreten durch Dr. R G, Rechtsanwalt in S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 01.09.2004, GZ.: 15.1 2311/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren hinsichtlich der Übertretungen zu den Punkten 1.) und 2.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG und hinsichtlich der Übertretungen zu den Punkten 3.) und 4.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem oa Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. A GmbH. mit Sitz in B, A, diese ist Zulassungsbesitzerin des am 27.04.2004 um 15:15 Uhr auf der Ennstalstraße B 320 bei Strkm. 38,25 in der Gemeinde G von C O gelenkten Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (Anhänger) nachstehende Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften zur Last gelegt: So habe er als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Ladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. 1. Übertretung Beim betroffenen Fahrzeug waren andere als im § 14 Abs 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführte Scheinwerfer und Leuchten an seinem Fahrzeug angebracht, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besaß. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten: 4 Stk. Fernlichtscheinwerfer am Führerhausdach mit einer Gesamtkennzahl von 150. Wegen Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2. Übertretung Beim betroffenen Fahrzeug waren Leuchten angebracht, welche gelboranges Licht ausstrahlten, obwohl andere als die im § 14 Abs 1 bis 7 KFG, in den §§ 15 und 17 bis 19 KFG und im § 20 Abs 1 bis 3 KFG angeführte Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhänger ang ebracht werden dürfen. Eine Bewilligung für die beschriebenen Leuchten lag nicht vor. Es waren 5 Stück Leuchten unterhalb der Dachscheinwerfer laut Lichtbild-Beilage angebracht. Wegen Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 20 Abs 4 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 3. Übertretung Beim betroffenen Fahrzeug waren Tagfahrleuchten, welche gelbes Licht ausstrahlten, angebracht, obwohl nur 2 Tagfahrleuchten, welche weißes Licht ausstrahlen, angebracht sein dürfen. Wegen Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs 2 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 70,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 4. Übertretung Beim betroffenen Fahrzeug waren 4 Stück Tagfahrleuchten lt. Lichtbild-Beilage angebracht, obwohl nur 2 Tagfahrleuchten angebracht sein dürfen. Wegen Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs 2 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 70,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der in rechtlicher Hinsicht zunächst auf die ECE-R48-Regelung verwiesen wurde. Demnach wären die entsprechenden Leuchten nur zur Zierde angebracht worden und hätten nicht in Betrieb genommen werden können. Mangels Tatbestandsmäßigkeit habe der Beschuldigte somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht. Darüber hinaus könne mit einer Übertretung nicht zweimal die idente Vorschrift verletzt werden (§ 14 Abs 2 KFG), sodass eine Doppelbestrafung vorliege. Auch insoferne sei das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß herabzusetzen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Das auf das Unternehmen des Berufungswerbers, der handelsrechtlicher Geschäftsführer des selben ist, zugelassene Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Lenker C O) wurde am 27.04.2004 um 15:15 Uhr auf der B, Strkm. , Gemeinde G einer Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass am Führerhausdach 4 Stück Fernlichtscheinwerfer angebracht waren. Des Weiteren wurden 5 Stück Leuchten unterhalb der Dachscheinwerfer festgestellt sowie 4 Stück Tagfahrleuchten. Eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Landeshauptmannes für diese Beleuchtungseinrichtungen lag offenkundig nicht vor. Zu den Übertretungen Punkte 1.) und 2.): Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und zwar nur dann, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Wie bereits eingangs ausgeführt, hat der Berufungswerber im Rahmen seiner Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis ua vorgebracht, dass die beanstandeten Leuchten nur zur Zierde angebracht gewesen wären und nicht in Betrieb genommen hätten werden können, auch nicht durch das Einschrauben einer Glühlampe, zumal die Leuchten eben nicht angeschlossen gewesen wären. In dem seitens der erkennenden Behörde eingeleiteten, ergänzenden Ermittlungsverfahren hat die Kfz-Prüfstelle beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 10.12.2004 ua bekannt gegeben, dass im Zuge einer Überprüfung des verfahrensgegenständlichen LKW am 11.08.2004 gemäß § 56 KFG 1967 keine Mängel festgestellt wurden, am Fahrzeug somit an diesem Tage auch keine der beanstandeten Leuchten (mehr) montiert waren. Der Meldungsleger bzw. Anzeiger hat schließlich über Ersuchen der Berufungsbehörde am 01.02.2005 ausdrücklich bekannt gegeben, dass von ihm keine Funktionsprüfungen der Scheinwerfer und Leuchten vorgenommen wurden. In rechtlicher Hinsicht ist somit auszuführen:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 1 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Da nach Ansicht der erkennenden Behörde vom Schutzzweck der dem Berufungswerber in den Punkten 1.) und 2.) angelasteten Verwaltungsübertretungen zwangsläufig wohl nur funktionierende Fernlichtscheinwerfer bzw. Leuchten erfasst werden sollen, steht im Anlassfall im Ergebnis fest, dass deren Funktionalität nicht erwiesen werden könnte und zumindest im Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass die beanstandeten Fernlichtscheinwerfer am Führerhausdach bzw. die angezeigten gelborangen Leuchten kein Licht ausstrahlten bzw. ausstrahlen konnten, wie dies aber dem Berufungswerber ausdrücklich zur Last gelegt wurde. Da die erwähnten Einrichtungen aber auch keine Rückstrahlerfunktion im Sinne der §§ 20 Abs 4 bzw. 14 Abs 5 KFG erfüllten, war der Berufung in diesen Punkten Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Übertretungen Punkte 3.) und 4.): Dem Berufungswerber wurde in diesen beiden Punkten lediglich das Anbringen von Tagfahrleuchten, welche gelbes Licht ausstrahlten, entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 2 KFG zur Last gelegt. Die Bestimmungen des § 14 Abs 2 KFG stellen jedoch keine Verpflichtung für das Anbringen von Tagfahrleuchten, mit welchen weißes Licht ausgestrahlt werden kann dar, sondern
schaffen nur eine diesbezügliche Möglichkeit (Arg. ... dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ... ausgerüstet sein).
Daraus folgt jedoch in rechtlicher Hinsicht, dass eine andere Ausführung von Tagfahrleuchten - theoretisch auch in der beim verfahrensgegenständlichen LKW beanstandeten Form - im Sinne des § 20 Abs 4 KFG mit ausdrücklicher Bewilligung des Landeshauptmannes durchaus angebracht werden dürfen. Ein Vorhalt im zuletzt genannten Sinn, dass nämlich die zu Punkt 3.) und 4.) angeführten Leuchten ohne Bewilligung des Landeshauptmannes am Fahrzeug angebracht waren, erfolgte jedoch innerhalb der für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlichen, normierten Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 31 Abs 2 VStG) dem Berufungswerber gegenüber nicht. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da unbeschadet der Ausführungen hinsichtlich Punkt
1.) und 2.) auch die Tagfahrleuchten betreffend offensichtlich keinerlei Funktionsüberprüfung stattfand, war angesichts des unzutreffenden, keine Sanktionspflichten bei Nichterfüllung auflösenden Vorwurfs zu Punkte 3.) und 4.) der Berufung ebenfalls Folge zu geben, das Straferkenntnis auch in diesen Punkten einzustellen und das Strafverfahren auf Grundlage der zuvor zitierten Rechtsvorschrift einzustellen. Es erübrigt sich daher aber auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Berufungsvorbringen.