TE UVS Steiermark 2003/01/24 30.16-155/2001

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Veröffentlicht am 24.01.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn C P, vertreten durch Dr. E M, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 15.10.2001, Zl.: S 4332/01, wie folgt entschieden:

Die Berufung hinsichtlich Punkte 1.) und 2.) wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 167,14 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt

präzisiert:

Zu Punkt 1.):

Die Summe der Gesamtgewichte des Sattelzuges von 40.000 kg um

5.750 kg überschritten wurde.

Die verletzten Verwaltungsvorschriften sind: § 102 Abs 1 iVm.

§ 4 Abs 7 a KFG

Zu Punkt 2.):

Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelzuges abzüglich der größeren der höchsten  zulässigen Sattellast beider Fahrzeuge von 40.576 kg um 5.174 kg überschritten wurde.

Die verletzten Verwaltungsvorschriften sind:  § 102 Abs 1 KFG iVm. § 101 Abs 1 lit a KFG".

Der Berufung hinsichtlich Punkte 3.), bis 9.) wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.08.2001 um 16.15 Uhr (Anhaltung) in L auf der S 6, auf Höhe des StrKm. 85,500 in Fahrtrichtung St. M iO den Kraftwagenzug (LKW, DAF) und Anhänger gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die Gesamtmasse des Kraftwagenzuges durch die Beladung nicht überschritten wird, wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung am 30.08.2001 um 16.25 Uhr auf der Brückenwaage der V-A S, Portier IV, festgestellt wurde, dass 1.) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges, ausgehend von 40.000 kg, um 5.750 kg überschritten wurde und

2.) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von

40.576 kg um 5.174 kg überschritten wurde.

Weiters konnte im Zuge der Fahrzeugüberprüfung am Standort in L, K, durch den Bundesprüfzug für Kraftfahrzeuge am 30.08.2001 um

16.40 Uhr erhebliche Mängel am Kraftwagenzug festgestellt werden:

LKW:

3.) linker vorderer Fahrtrichtungsanzeiger war mit Klebeband befestigt und teilweise abgeklebt,

4.) war die Sattelkupplung nicht gesichert, die Radabdeckung links vorne war scharfkantig gebrochen,

Anhänger:

5.)

bei der rechten Schlussleuchte war das Cellon zerbrochen,

6.)

bei der rechten Bremsleuchte war das Cellon zerbrochen,

7.)

beim rechten Rückfahrscheinwerfer war das Cellon zerbrochen,

8.)

der Unterfahrschutz rechts hinten war scharfkantig deformiert, Fahrgestell/daran befestigte Teile:

 9.) der Unterfahrschutz rechts hinten war scharfkantig deformiert.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)

§ 4 Abs 7 lit a KFG iVm. § 101 Abs 1 lit a KFG,

2.)

§ 4 Abs 7 lit a KFG iVm. § 101 Abs 1 lit a KFG,

3.)

§ 19 Abs 1 KFG iVm. § 15 KDV,

4.)

§ 104 Abs 2 KFG iVm. § 102 Abs 1 KFG,

5.)

§ 4 Abs 2 KFG iVm. § 102 Abs 1 KFG,

6.)

§ 16 Abs 1 KFG iVm. § 13 KDV,

7.)

§ 16 Abs 1 KFG iVm. § 14 KDV,

8.)

§ 16 Abs 1 KFG iVm. § 13 c KDV,

9.)

§ 4 Abs 2 lit a KFG iVm. § 1 f KDV.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn daher zu Punkte 1.) bis 9.) gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen zu Punkt 1.) in der Höhe von ? 436,05 (300 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2.) in der Höhe von ? 399,71 (275 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 3.) in der Höhe von ? 36,34 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 4.) in der Höhe von ?

50,87 (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 6.) in der Höhe von ? 36,34 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 7.) in der Höhe von ? 36,34 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt

 8.) in der Höhe von ? 36,34 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

 

zu Punkt 9.) in der Höhe von ? 72,67 (50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG ?

114,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der zunächst alle dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in Abrede gestellt wurden. Eine Überladung habe nicht vorgelegen, es werde beantragt, den letztgültigen Eichschein für die verwendete Brückenwaage beizuschaffen. Der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger sei in Ordnung gewesen, das Klebeband habe nicht in den Bereich, der von der Beleuchtungseinheit durchleuchtet werde, gereicht. Die Sattelkupplung wäre typengemäß gesichert gewesen, welche Radabdeckung scharfkantig gebrochen gewesen sein soll, könne der Berufungswerber nicht nachvollziehen. Das Cellon der rechten Schlussleuchte sei wohl gebrochen gewesen, die Funktionsfähigkeit dadurch jedoch nicht berührt worden. Dasselbe gelte für das Cellon der rechten Bremsleuchte. Auch der rechte Rückfahrscheinwerfer wäre in Ordnung gewesen, jedenfalls sei über diesen rechten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht nach hinten ausgestrahlt worden. Schließlich sei der Unterfahrschutz von vorne herein in einer Art und Weise konstruiert, dass zwangsläufig Metallkanten vorlägen. Die vorliegenden geringfügigen Deformationen hätten daran nichts geändert. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Zufolge dieses Vorbringens fand am 14.10.2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der der Berufungswerber fristgerecht geladen wurde, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde daher in Anwesenheit seines Rechtsvertreters durchgeführt und im Rahmen der Verhandlung auch die Zeugin RI P H gehört. Auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesonders jedoch des Ergebnisses der Berufungsverhandlung vom 14.10.2002 sowie bei gleichzeitiger Berücksichtigung des vorliegenden Eichscheines werden daher zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte am 30.08.2001 um 16.15 Uhr den Sattelzug (Zugfahrzeug) / (Sattelanhänger) und wurde von der Zeugin RI P H auf der S 6 bei StrKm. 85,500 (Abfahrt L-West) zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da offenkundig der Verdacht bestand, dass der mit Weizenschrott beladene Sattelzug überladen war, fand in der Folge eine Abwaage bei der V-A S in L, K, statt. Zufolge des Wiegeergebnisses auf der am 09.11.2000 ordnungsgemäß geeichten Waage der Bauart IT 9000, Nr. 980773 (laut vorgelegtem Eichschein Nr. 136 vom 22.11.2000 endet die Nacheichfrist am 31.12.2002) wies der Sattelzug ein Gesamtgewicht von 45.750 kg auf. Damit wurde die Summe der Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges gemäß § 4 a KFG von 40.000 kg um 5.750 kg überschritten, des Weiteren die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte im Sinne des § 101 Abs 1 lit a KFG von 40.576 kg um

5.174 kg. Des Weiteren fand im Beisein der Zeugin RI H eine Überprüfung des vom Berufungswerber tatzeitlich gelenkten Sattelzuges (nur Sichtkontrolle) durch einen Beamten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge statt. Diese Überprüfung ergab das Zugfahrzeug betreffend, dass der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger mit Klebeband befestigt und teilweise abgeklebt war. Die Sattelkupplung war nicht gesichert und die Radabdeckung links vorne scharfkantig gebrochen. Die Überprüfung des Sattelanhängers ergab, dass jeweils bei den rechten Schlussleuchten, der rechten Bremsleuchte und dem rechten Rückfahrscheinwerfer das Cellon zerbrochen war. Schließlich war der Unterfahrschutz rechts hinten scharfkantig deformiert. Diese Feststellungen stützen sich auf das unbedenkliche Gutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom 30.08.2001, die Zeugenaussage der RI P H sowie dem bereits zitierten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.11.2000. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtfertigung des Berufungswerbers im Wesentlichen als eine reine Schutzbehauptung und ist in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen, dass gerade die nicht gesicherte Sattelkupplung offenbar zufolge der Anzeige vom 30.08.2001 als schwerer Mangel klassifiziert und dem Berufungswerber daher die Weiterfahrt untersagt wurde. Erst nach Behebung des erwähnten Mangels wurde ihm die Weiterfahrt gestattet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungswerber im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung hinsichtlich der mangelhaften Kuppelsicherung durchaus einsichtig gezeigt hat und mit dem Hinweis darauf, diesen Mangel an sich nicht bemerkt zu haben, seine Bereitschaft bekundete, diesen sofort zu beheben, was offensichtlich auch geschehen ist. Angesichts dieses Verhaltens ist sein Berufungsvorbringen, wonach die Sattelkupplung typengemäß gesichert gewesen sei, widersprüchlich und in höchstem Maße unglaubwürdig. In rechtlicher Hinsicht ist daher auszuführen:

Zu Spruch I:

Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs 7 a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern unter anderem die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1000 kg, zu erhöhen. Unter Verwendung einer ordnungsgemäß geeichten Waage, auf den im Rahmen der Berufungsverhandlung erörterten, bereits zitierten Eichschein wird in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen, wurde festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg bei dem vom Berufungswerber gelenkten Sattelzug um

5.750 kg überschritten wurde. Der Berufungswerber hat daher die ihm zu Punkt 1.) angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren war.

Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten bei der Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden. Unter Berücksichtigung der Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes (18.000 kg und 33.300 kg, abzüglich der höchstzulässigen Sattellast von 10.724 kg) von insgesamt 40.756 kg ergibt sich, dass der vom Berufungswerber tatzeitlich gelenkte Sattelzug auf Grundlage des bereits erwähnten Wiegeergebnisses um 5.174 kg überschritten war, weshalb er auch die ihm zu Punkt 2.) angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Auch diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind.

Die Bestimmungen des § 4 Abs 7 a KFG bzw. § 101 Abs 1 lit a KFG dienen einerseits der Sicherheit der übrigen Straßenbenützer - keine verlängerten Bremswege - und sollen andererseits die vorzeitige Abnützung der Straße verhindern. Durch die zuvor angeführten und als zweifelsfrei erwiesen angenommenen Überschreitungen der zulässigen Höchstgewichte ist der Berufungswerber seinen Verpflichtungen als Lenker des angeführten Sattelzuges nicht nachgekommen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd war nichts, als erschwerend die doch erhebliche Gewichtsüberschreitung zu werten. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers wurde mit ? 1.200,00 eingeschätzt. Unter Berücksichtigung aller aufgezeigter Strafbemessungsgründe konnte die verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, zumal Strafen grundsätzlich einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen sollen, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.

Zu den Verfahrenskosten:

§ 65 VStG ist darauf abgestellt, dass in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruch II:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, dass die Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Gemäß § 16 Abs 1 KFG gelten für Anhänger die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler. Aus dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die jeweiligen Cellone das rechte Schlusslicht, die rechte Bremsleuchte und den rechten Rückfahrscheinwerfer betreffend zwar zerbrochen waren, ob die Leuchten an sich jedoch noch funktionsfähig waren oder nicht, konnte nicht mehr festgestellt werden. Aus den dem Berufungswerber gegenüber erhobenen Vorwürfen, wonach die zitierten Cellone gebrochen waren, ist nicht unmittelbar ableitbar, dass diese von den Lichtquellen entfernt waren und daher kein entsprechendes Licht nach hinten ausgestrahlt haben.

Gemäß § 14 Abs 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Gemäß § 18 Abs 1 leg. cit. müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorräder mit Beiwagen sowie Anhänger, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage, bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden. Wie bereits zitiert, gelten gemäß § 16 Abs 1 KFG auch für Anhänger die Bestimmungen des § 14 KFG.

Da die zuvor aufgezählten wesentlichen Tatbestandsmerkmale den Berufungswerber jedoch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG im Rahmen einer § 32 leg. cit. entsprechenden Verfolgungshandlung vorgehalten wurden, war der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG eine Sanierung dieses Mangels verwehrt.

Da die Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen hat, wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen, war der Berufung somit hinsichtlich der Punkte 5.) bis 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses aus den dargestellten Erwägungen Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Aus den selben rechtlichen Erwägungen hatte aber auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu erfolgen, zumal keinerlei Feststellungen mehr möglich waren, inwieweit der linke vorderer Fahrtrichtungsanzeiger überhaupt nicht funktioniert hat bzw. dies dem Berufungswerber auch in entsprechender Form nicht vorgehalten wurde. Bezüglich des Vorhalts zu Punkt 8.) ist auszuführen, dass mit dem erhobenen Vorwurf, dass der Unterfahrschutz rechts hinten scharfkantig deformiert war, ebenso wenig dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG entsprochen wurde, wie mit dem im Punkt 4.) (zweiter Halbsatz) erhobenen Vorwurf, wonach die Radabdeckung links vorne scharfkantig gebrochen war. Mit der Befragung der Zeugin RI H konnte unter Berücksichtigung der dem Spruch inhaltlich völlig textgleichen Passagen des Prüfgutachtens keinerlei verfahrensrelevante Klarstellung mehr gewonnen werden. Dies wäre jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls erforderlich gewesen, da mit dem zitierten Vorhalt nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die diesbezüglichen Mängel konkret allenfalls vermeidbare vorspringende Teile, Kanten etc. im Sinne des § 4 Abs 2 KFG gegeben waren. Es war daher das Strafverfahren hinsichtlich Punkt 4.), zweiter Halbsatz, wie auch hinsichtlich der Punkte 8.) und 9.) einzustellen, wobei der Ordnung halber zu Punkt 9.) auszuführen ist, dass es sich hiebei offensichtlich seitens der belangten Behörde irrtümlich nochmals um den selben Vorhalt handelt, wie jener, der dem Berufungswerber gegenüber in Punkt 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses ohnedies bereits erhoben wurde. Schließlich erfolgte auch zu Punkt

4.) erster Halbsatz eine nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG entsprechender Vorhalt, zumal sich aus § 104 Abs 2 lit a KFG für den Anlassfall lediglich ergibt, dass Anhänger mit Kraftwagen nur gezogen werden, wenn sie durch die im § 13 angeführten Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sind. Aus der Bestimmung des § 13 KFG ist nach Ansicht der erkennenden Behörde jedoch das Erfordernis einer Sattelkuppelsicherung nicht herauszulesen, weshalb es erforderlich gewesen wäre, dem Berufungswerber einen allfälligen, entsprechend gesetzlicher Bestimmungen untermauerten Mangel konkret vorzuhalten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Eigengewichtes von mehr als 3.500 kg, wovon im Anlassfall auszugehen ist (vgl. § 13 Abs 3 KFG) hinsichtlich der Anhängersicherung kein entsprechender Vorhalt erfolgte. Fehlende Ausführungen betreffend des Höchstgewichtes stellen laut höchstgerichtlicher Rechtssprechung einen Mangel im Sinne des § 44 a VStG dar. Im Ergebnis ist somit von einem nicht ausreichenden Tatvorwurf auszugehen, da dem Berufungswerber eine konkrete Verwaltungsübertretung nicht klar vorgehalten wurde und es der erkennenden Behörde nicht zukommt, erst entsprechende Erhebungen darüber anzustellen, von welchem konkreten Vorhalt die belangte Behörde im bezüglichen Spruchpunkt eigentlich ausgehen wollte, weshalb hinsichtlich der Punkte 3.) bis 9.) von einem unzureichenden Tatvorwurf auszugehen war. Der Ordnung halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 4.) und 8.) auch als generelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs 2 KFG zu wertende, allgemeine Sicherheitsmängel nicht zur Last gelegt wurden, weshalb diesbezüglich im Zweifel mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen gewesen wäre. Zur Strafbemessung hinsichtlich Spruch II ist auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs 7 a KFG iVm. § 101 Abs 1 lit a KFG dienen einerseits der Sicherheit der übrigen Straßenbenützer - keine verlängerten Bremswege - und soll andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermieden werden. Durch die zuvor angeführte und als erwiesen angenommene Überladung ist der Berufungswerber seinen Verpflichtungen als Lenker nicht nachgekommen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war nichts, als erschwerend die doch erhebliche Gewichtsüberschreitung zu werten. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers wurde mit ? 1.200,00 eingeschätzt. Unter Berücksichtigung aller aufgezeigter Strafbemessungsgründe konnten die verhängten Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da diese allen angeführten Umständen entsprechen und Strafen darüber hinaus grundsätzlich einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen sollen, um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen. Zu den Verfahrenskosten

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anhänger Beleuchtung Bremsleuchten Schlussleuchten Rückfahrscheinwerfer Cellon Bruch Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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