Als Übertretung nach § 14 Abs 2 KFG wurde vorgehalten, dass am Sattelkraftfahrzeug Tagfahrleuchten angebracht waren, welche gelbes Licht ausstrahlten, obwohl nach dieser Bestimmung "nur zwei Tagfahrleuchten, welche weißes Licht ausstrahlen, angebracht sein dürfen". Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist jedoch § 20 Abs 4 KFG, wonach andere als die im § 14 Abs 1 bis 7... KFG angeführten Leuchten ...nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden dürfen (abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die Tagfahrleuchten nicht berühren). Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 20 Abs 4 KFG ist somit die Anbringung der angeführten Leuchten "ohne Bewilligung des Landeshauptmannes"; ein solcher Vorhalt erfolgte jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht.