Wird ein Antrag (hier: auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich
gültigen Reifezeugnisses als einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung) während des Berufungsverfahrens zurückgezogen, dann
liegt keine Zurückziehung der Berufung vor und der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen worden war, ist von der Berufungsbehörde aufzuheben.