RS UVS Niederösterreich 2001/08/02 Senat-AB-98-004

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Veröffentlicht am 02.08.2001
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Rechtssatz

Wird ein Antrag (hier: auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich

gültigen Reifezeugnisses als einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung) während des Berufungsverfahrens zurückgezogen, dann

liegt keine Zurückziehung der Berufung vor und der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen worden war, ist von der Berufungsbehörde aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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