In der Aufstellung über ihre Tätigkeiten als Fahrlehrerin erfasste die Berufungswerberin Zeiträume zurück bis ins Jahr 1987 und stellte für die Zusammenrechnung auf das Datum des Berufungsschriftsatzes - 2.3.2000 - ab (arg. "1.07.99 - laufend ... 9 Monate bis dato"; "somit habe ich bis jetzt
...").
Dieser Sichtweise steht jedoch der Gesetzeswortlaut des § 116 Abs.2 KFG ("..., wenn der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war und ...") entgegen. Danach kommt es auf jenen Zeitpunkt an, zu dem der Befreiungsantrag beim Landeshauptmann eingebracht wurde, dh dort eingelangt ist, und ist dadurch - in grundsätzlicher Weise - der fünfjährige Rückerfassungszeitraum für die nachzuweisende Fahrlehrer-Tätigkeit bestimmt, so zwar, dass im Einzelfall kurzfristige (einige Monate nicht übersteigende) Unterbrechungen einer Bewertung als insgesamt kontinuierliche Praxisübung nicht entgegenstehen und andererseits eine maßvolle Flexibilität hinsichtlich des Anfanges und des Endes des Rückerfassungszeitraumes nicht gehindert ist. Wenngleich es nämlich, so der Oö. Verwaltungssenat im Erkenntnis vom 2.2.2000, VwSen-510047/3/Gf/Km, auf der Hand liegt, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 116 Abs.2 KFG auch die allgemeine Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass der Erwerb von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrung nicht zuletzt auch durch die Kontinuität der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit geprägt wird, gebietet eine sachliche Betrachtungsweise dennoch, dass dieser Erwerb umso weniger beeinträchtigt wird, je kurzfristiger allfällige Unterbrechungen im Zuge einer vergleichsweise langfristigen Praxisübung auftreten; in diesem Sinne ist daher die Bestimmung des § 116 Abs. 2 KFG im Hinblick auf Art.2 StGG und Art.7 B-VG verfassungskonform zu interpretieren. Anders jedoch als in der dieser Judikatur zugrunde gelegenen Fallkonstellation kann vorliegend von einer insgesamt hinreichend langfristigen Praxisübung im Sinne des § 116 Abs.2 KFG schon von Anbeginn an nicht die Rede sein, sodass es auf eine gewogene Einbeziehung von allenfalls kurzfristigen Unterbrechungsphasen nicht mehr ankommen kann. Im Hinblick auf den nach der Aktenlage beim Landeshauptmann am 20. Dezember 1999 eingelangten Befreiungsantrag endete der fünfjährige Rückerfassungszeitraum demnach mit dem 20. Dezember 1994. Nach Maßgabe der eigenen Aufstellung der Berufungswerberin haben daher sämtliche Zeiten bis auf die beiden letztgenannten Fahrschulen (H und M) jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Selbst dann aber, wenn die bei der Fahrschule H zugebrachten Zeiten in gewogener Weise - entsprechend der Darstellung der Berufungswerberin - bereits vom September 1994 an sowie unter Einschluss der behaupteten weiteren acht Monate gewertet würden, könnte günstigstenfalls (unter Anrechnung des Dezember 1999 zur Gänze) nur eine rund 26monatige Tätigkeit festgestellt werden.
Damit aber stand fest, dass die Berufungswerberin die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die beantragte Befreiung bei weitem verfehlt hatte, weshalb die abschlägige Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erging und der Berufung der Erfolg zu versagen war.