Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben.
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften
Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ als Kraftfahrbehörde einen Antrag von Herrn
G**** G********** gemäß § 116 Abs 2 KFG 1967 auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für
die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber nicht
während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war
und somit auch keinen guten Erfolg nachweisen konnte, wie dies § 116 Abs 2 KFG 1967
für eine Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen
Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung verlangt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der unter Hinweis auf falsche
Daten hinsichtlich des Firmeneintritts bei seinem derzeitigen Arbeitgeber und auf die
wirtschaftliche Notwendigkeit der Ausübung des Fahrschullehrerberufs sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat über diese Berufung am 25. Juli 2000 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten:
In dieser erklärte der Berufungswerber, dass im Zeitpunkt der Antragstellung insoweit
ein Bedarf bestanden hätte, als die Fahrschule R****** in B******* dringend einen Fahrschullehrer für die Klassen A und B benötigt hätte und ein
derartiger mangels
ausreichender Zahl nicht gefunden werden konnte.
Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass zwischenzeitig eine reale Praxis von
mehr als fünf Jahren absolviert worden sei. Dies deswegen, da durch ein Versehen einer Kanzleikraft nach Ablegung der Fahrlehrerprüfung nicht gleich um einen Fahrlehrerausweis angesucht worden sei und der Berufungswerber seine Tätigkeit als
Fahrlehrer mit dem Probefahrlehrerausweis weiter ausgeübt hätte. Der
fragliche Zeitraum
betrug ca 5 Monate.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Berufungswerber seinen Antrag vom 1.12.1997 auf Dispens zur Erweiterung des Berufes als Fahrlehrer zum Fahrschullehrer
zurückgezogen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im vorliegenden Fall geht es um die Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung. Der diesbezügliche Antrag des Berufungswerbers gemäß § 116 Abs 2 KFG 1967 ist vom 1.12.1997; darüber wurde mit dem angefochtenen
Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.1.1998 abschlägig entschieden.
Der Berufungswerber hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.7.2001
seinen Antrag zurückgezogen.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung und den
gesamten Verwaltungsakt.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen
werden. Eine solche Zurückziehung eines Antrages ist daher auch noch im
Berufungsverfahren zulässig (s VwSlg 8813 A u E 30.4.1984, 83/12/159).
Im Falle einer Zurückziehung in diesem Verfahrensabschnitt ist eine abweisende
Entscheidung über die Berufung nicht zulässig ( VwGH 28.1.1994, 91/17/0070, 0126).
Vielmehr ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Zurückziehung des Ansuchens kommt nämlich nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleich. Die Berufungsbehörde muss daher gemäß § 66 Abs 4 AVG den vor ihr durch eine zulässige
und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben
(vergleiche VwGH vom 23.12.1974, 2052/74, 10.9.1991, 90/04/0302).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.