RS UVS Oberösterreich 1996/05/31 VwSen-510022/10/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Rechtssatz

Die Befreiungsvoraussetzung des Mangels an Fahrschullehrern in einem Bundesland ist im gegenständlichen Fall gegeben und wird dies von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich festgehalten.

Festgehalten sind darin weiters die Fahrlehrerzeiten des Beschuldigten bei den Fahrschulen: Ing. D, Ing. B und S. Demzufolge konnte der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bei der Erstbehörde auf eine Fahrlehrerzeit von rund 4 Jahren und 7 Monaten verweisen. Ob die dem Berufungswerber noch fehlenden 5 Monate notwendiger Fahrlehrerzeit von der belangten Behörde nachgesehen wurden oder nicht, geht aus der Begründung ihres Bescheides nicht hervor. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch aufzuzeigen, daß laut Schreiben der Fahrschule D vom 8.8.1995 betreffend die Qualifikation und Dienstzeitenbestätigung des Berufungswerbers noch folgende Zeiträume ausgewiesen sind, in denen der Berufungswerber bei der genannten Fahrschule geringfügig als

Fahrlehrer beschäftigt war: Standort L: 1.8.1990 - 31.12.1990;

Standort G: 1.1.1992 - 31.1.1992 und 1.2.1992 - 30.3.1992. Nach den Zeitangaben im erwähnten Schreiben hat der Berufungswerber in den ergänzend angeführten Zeiträumen rund 125 Fahrlehrerstunden abgeleistet und dürfte, wie sich anhand der ausgewiesenen Beschäftigungszeiten ergibt, in der Zeit von 1.2.1992 bis 30.3.1992 nebenberuflich für die Fahrschule D als Fahrlehrer tätig gewesen sein, da er von 2.3.1992 an bis zum 20.7.1995 bei der Fahrschule Ing. B voll beschäftigt war.

Mit den vom unabhängigen Verwaltungssenat ergänzend angeführten Beschäftigungszeiten bei der Fahrschule Ing. D ergibt sich für den Berufungswerber eine 5jährige Fahrlehrertätigkeit zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung. Der unabhängige Verwaltungssenat hält hiezu fest, daß auch Zeiten geringfügiger Beschäftigungen als Fahrlehrer der gemäß § 116 Abs.2 KFG erforderlichen 5jährigen Dauer der Fahrlehrertätigkeit angerechnet werden können. Dies deshalb, weil § 116 Abs.2 KFG nichts darüber aussagt, ob die 5jährige Verwendung als Fahrlehrer haupt- oder nebenberuflich abgeleistet werden muß. Für diese Rechtsansicht spricht letztlich auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Fahrlehrerberechtigung auch nebenberuflich ausgeübt werden kann (VwGH 18.11.1976, 1092/74).

Die Voraussetzung einer 5jährigen Fahrlehrertätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 116 Abs.2 KFG liegt sohin im Fall des Berufungswerbers vor, zumal er davon die überwiegende Zeit (viereinhalb Jahre) im vollen Beschäftigungsausmaß als Fahrlehrer tätig war.

Zur Voraussetzung des guten Verwendungserfolges als Fahrlehrer:

Von der Fahrschule D wird dem Berufungswerber der gute Erfolg seiner Fahrlehrertätigkeit iSd § 116 Abs.2 KFG allein mit der Begründung aberkannt, daß die Durchfallsquote der von ihm unterrichteten Fahrschüler 45% betragen habe. Mit diesem Argument allein läßt sich jedoch die von ihr ausgestellte Qualifikation nicht schlüssig begründen, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde bilden zu können. Die mangelnde Schlüssigkeit ergibt sich im wesentlichen daraus, als die Qualifikation keinen Parameter dafür angibt, ab welcher Durchfallsquote oder anders ausgedrückt, ab welcher Erfolgsquote ein guter Verwendungserfolg als Fahrlehrer attestiert werden kann. Weiters sagt die Qualifikation der Fahrschule D nichts darüber aus, worauf der nur mäßige Verwendungserfolg des Berufungswerbers zurückzuführen ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in bezug auf die aufgezeigte Frage die landesweite Durchfallsquote von Führerscheinkandidaten in den Jahren 1991 bis 1995 erhoben. Diese betrug laut Statistik der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der o.ö.

Landesregierung im Jahr: 1991: 38,09%; 1992: 37,40%; 1993: 36,29%; 1994: 36,75%; 1995: 35,29%.

Wenngleich in Anbetracht der wiedergegebenen Statistikwerte eine Durchfallsquote von 45% als hoch zu werten ist, kann aufgrund der vom Berufungswerber schon gegenüber der belangten Behörde vorgebrachten Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 28.2.1996 nicht ohne weiteres nachvollziehbar auf eine nicht den Bestimmungen des § 116 Abs.2 KFG entsprechende Qualifikation als Fahrlehrer geschlossen werden. Sonstige Umstände, denen zufolge ein guter Verwendungserfolg des Berufungswerbers als Fahrlehrer zu verneinen wäre, sind aber in der Qualifikation der Fahrschule D nicht angeführt. Hingegen bringt der Berufungswerber in der erwähnten Stellungnahme wie auch in der Berufung selbst in bezug auf seine Beurteilung durch die Fahrschule D vor, daß seine Schüler hauptsächlich aus dem ärmeren Milieu in der Türkei entstammten und sich eine allgemeine Ausbildung nicht leisten könnten. Die meisten gingen schon im Volksschulalter arbeiten und könnten auch nur eine Volksschulausbildung genießen. Sie hätten kaum eine Möglichkeit vorgefunden, sich eine Beziehung zur Technik zu schaffen, da ihnen die finanzielle Möglichkeit fehle, sich schon im Kindesalter mit Fortbewegungsmitteln wie Dreirad, Fahrrad, Moped, Traktor udgl zu beschäftigen. Sie kämen zumeist vom Land und würden sozusagen von einem Ochsenwagen auf ein für sie hochtechnisiertes Fahrzeug umsteigen. Da ihnen jegliches Gefühl für solche Fahrzeuge fehle, hätten sie dann trotz Unterrichts in ihrer Muttersprache große Probleme, sich auf diese Fahrzeuge umzustellen. Diese Ausführungen erscheinen glaubwürdig und sind geeignet, die Durchfallsquote von 45 % ihrer Höhe nach zu relativieren. Zu dem kommt, daß die amtliche Statistik der Durchfallsquote keine Unterscheidung zwischen österreichischen und türkischen Führerscheinkandidaten trifft, wobei aber doch davon auszugehen sein wird, daß österreichische Führerscheinkandidaten mit geringer Durchfallsquote die überwiegende Mehrheit aller Führerscheinkandidaten bilden. Unzweifelhaft für einen guten Verwendungserfolg iSd § 116 Abs.2 KFG des Berufungswerbers sprechen die Qualifikationen der Fahrschulen Ing. B und S. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß nach der Qualifikation der Fahrschule B der Berufungswerber fast ausschließlich türkische Führerscheinkandidaten unterrichtete und dabei eine Erfolgsquote von 64% zu verzeichnen hatte. In der Qualifikation ist ausdrücklich festgehalten, daß der Berufungswerber die praktischen Fertigkeiten unter Verwendung des Lehrplanes "B" gut vermittelt habe. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird hiezu angemerkt, daß die 36%ige Durchfallsquote, die der Berufungswerber bei seiner Fahrlehrertätigkeit bei der Fahrschule B in der Zeit von 2.3.1992 bis 20.7.1995 zu verzeichnen hatte, dem landesweiten Durchschnitt des Jahres 1993 in der Höhe von 36,29% entspricht.

In Würdigung der dargestellten Beweislage, insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber zeitlich überwiegend bei Fahrschulen tätig war, die ihm einen guten Erfolg als Fahrlehrer bescheinigen, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat dazu verhalten, von einem fünf Jahre hindurch währenden guten Verwendungserfolg des Berufungswerbers als Fahrlehrer im Sinne der Bestimmungen des §116 Abs.2 KFG auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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