TE UVS Steiermark 2002/09/11 403.3-2/2002

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Veröffentlicht am 11.09.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl Ruiner, Dr. Erich Kundegraber und Dr. Reingard Steiner über den Antrag zur Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A und B aufgrund des Devolutionsantrages vom 24. Juni 2002 des G M, vertreten durch Dr. W K, Notar in B St L, wie folgt entschieden:

Gemäß § 109 Abs 1 lit b und § 116 Abs 1 und 2a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) wird dem Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung nicht stattgegeben.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 11. September 2001, GZ.: 11.1-242/2001, wurde dem Antragsteller gemäß §§ 24 Abs 1, 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 26 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G vorübergehend auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet vom Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme (09. September 2001) entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass zumindest vor Ablauf dieser Zeit keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Zudem wurde gemäß § 24 Abs 3 erster Satz FSG eine Nachschulung angeordnet und dem Antragsteller aufgetragen, der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu bringen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der Antragsteller am 09. September 2001 um 22.30 Uhr den Personenkraftwagen im Ortsgebiet Judenburg, auf der Frauengasse aus Richtung Judenburg kommend in Richtung Teuffenbachstraße in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und sich anschließend weigerte, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am Gendarmerieposten Judenburg den Alkohol der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 15. Oktober 2001, GZ.: 11-48-660/01-2, wurde dem Berufungswerber daraufhin die mit Bescheid vom 26. Juli 1989, GZ.: 11-48Ma9-89/5, erteilte Berechtigung als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht für die Klassen A und B erteilen zu dürfen, gemäß § 116 Abs 5 iVm § 109 Abs 1 lit g KFG entzogen. In der Begründung wird angeführt, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Mit Antrag vom 13. Dezember 2001 an den Landeshauptmann für die Steiermark wurde um die Neuerteilung der Fahrschullehrberechtigung für die Klassen A und B und um Terminvergabe zur Ablegung der Fahrschullehrerprüfung angesucht. Die Fahrschullehrerprüfung für die Klassen A und B wurde sowohl theoretisch, als auch praktisch am 30. April 2002 positiv absolviert. Mit Devolutionsantrag vom 24. Juni 2002 (Postaufgabestempel 25. Juni 2002) wurde beantragt, den Akt an die Oberbehörde, Bundesministerium für Inneres, vorzulegen, da mit Ansuchen vom 13. Dezember 2001 um Neuerteilung der Fahrschullehrberechtigung angesucht wurde und die dafür vorgesehene Entscheidungsfrist am 14. Juni 2002 abgelaufen sei. Zwischenzeitig habe der Antragsteller die Lenkberechtigung auch für Kraftfahrzeuge für Personenbeförderungen mit mehr als acht Sitzen erlangt und ersuche "um Wiedererteilung der Berechtigung" da diese für ihn von existenzieller Bedeutung sei. Mit Schreiben vom 05. Juli 2002, GZ.: 415082/1-II/B/7/02, wurde im Sinne des § 123 Abs 1 letzter Satz KFG der Devolutionsantrag zuständigerweise vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 6 Abs 1 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark übermittelt. Gemäß § 116 Abs 1 KFG darf die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs 1 lit b und g KFG angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 2 Abs 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen C oder D durch die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für Klassen B, F und G umfassen. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 KFG über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 116 Absatz 2a leg cit entscheidet der Landeshauptmann über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung. Auf Antrag hat der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf den Landeshauptmann zu übertragen, in dessen örtlicher Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Gemäß § 109 Abs 1 KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die lit b vertrauenswürdig sind. Bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b leg cit muss ein besonders strenger Maßstab angewendet werden (VwGH 5.3.1986, ZfVB 1986/5-6/2072). Die Voraussetzungen gehen weit über das hinaus, was vom Lenker eines Kraftfahrzeuges im § 24 FSG schlechthin verlangt wird (Entscheidungen zu § 66 KFG, VwGH 5.11.1986, ZfVB 1987/4/1649; VwGH 19.5.1992, ZfVB 1993/4/1096). Hiezu ist zu sagen, dass bereits die Begehung einer Verwaltungsübertretung ausreicht, um den Mangel an Vertrauenswürdigkeit anzunehmen. Ein Fahrschullehrer, der in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat - auch wenn dies außerhalb seiner Fahrlehrertätigkeit geschehen ist - ist nicht als vertrauenswürdig anzusehen (VwGH 22.6.1979, 91,92/79 ZVR 1980/147; 28.9.1993, 93/11/0101; 30.5.1995, 95/11/0051). Hiebei macht es auch keinen Unterschied, ob das Alkoholdelikt im Lenken eines Fahrzeuges in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand oder in der Verweigerung einer Atemluftprobe liegt (siehe obige Entscheidungen). Gerade als Fahrschullehrer hat der Antragsteller eine Vorbildfunktion auszuüben und ist keinesfalls die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG bei Teilnahme am Straßenverkehr und bei der damit zusammenhängenden Verweigerung des Alkotestes gegeben. In Anbetracht des strafbaren Verhaltens und dem Wohlverhalten seit dem Vorfall wird eine Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wieder mit August 2003 gegeben sein. Wenn der Antragsteller berufliche und wirtschaftliche Gründe für die Wiedererlangung der Fahrschullehrerberechtigung anführt, so sind diese Umstände bei der Entscheidung ohne Relevanz (VwGH 17.2.1977, 613/76; 21.3.1980, 3139/78). Auch die Ablegung der Fahrschullehrerprüfung am 30. April 2002 ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ohne Belang, da das Prüfungsergebnis ausschließlich die fachliche Befähigung zur Ausbildung der entsprechenden Klassen bescheinigt, jedoch mit der Vertrauenswürdigkeit eines Antragstellers in keinem Konnex steht. Der chronologische Ablauf - die Ablegung der Fahrschullehrerprüfung, erfolgte vor Überprüfung der "Vertrauenswürdigkeit" des Antragstellers - ist zwar nicht opportun, jedoch, wie bereits oben ausgeführt, ausschließlich auf die fachliche Befähigung des Antragstellers abgestimmt. Auch der Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse D - Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen - ist für den Prognosezeitraum ohne Belang, da hiebei die Voraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit in Betracht zu ziehen ist und bei Beurteilung der "Vertrauenswürdigkeit" ein wesentlich strengerer Maßstab anzuwenden ist (siehe obige Judikatur). Da somit aus angeführten Gründen die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers derzeit und zumindest bis Ende August 2003 nicht gegeben ist, war dem Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A und B nicht stattzugeben.

Schlagworte
Antrag Fahrschullehrer Fahrschullehrerberechtigung Vertrauenswürdigkeit Maßstab Alkoholtestverweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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