Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Dezember 1971 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort A. für die Gruppen der Kraftfahrzeuge A, B, F erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 die Genehmigung für den Betrieb dieser Fahrschule erteilt. Da der Beschwerdeführer nicht alle vom Gesetz geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllte, musste er gemäß § 113 KFG 1967 eine... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E05100000E3L E06100000E3L E1630000090/02 Kraftfahrgesetz
Norm: 31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 litd;EURallg;KFG 1967 §109 Abs1 lite;KFG 1967 §109 Abs5;
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 5 KFG 1967 sind nur jene Qualifikationen zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben wu... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E05100000E3L E06100000E3L E1630000090/02 Kraftfahrgesetz
Norm: 31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 lita;31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 litb;31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art3 lita;31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art5 lita;EURallg;KFG 1967 §109 Ab... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1999 auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A, B, C und E im Standort K. gemäß § 109 Abs. 1 lit. e des KFG 1967 abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die schulmäßigen Voraussetzungen - was dieser auch gar nicht in Abrede stelle - des § 10... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer betreiben seit 27. August 1984 eine Fahrschule mit den Standorten in M. und B. in der Form einer (atypisch) stillen Gesellschaft. Mit notarieller Vereinbarung vom 30. Juli 1984 wurden von dem die Fahrschule bis dahin betreibenden LK die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Firmenwert der Fahrschule auf UK (Erstbeschwerdeführer) übertragen, nachdem dieser im Jahre 1984 von LK adoptiert worden war. Zweck dieser Adoption ist es nach der unwiderspr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1972 §7 Abs1;KFG 1967 §109 Abs1;KFG 1967 §109 Abs2;KFG 1967 §109 Abs5;
Rechtssatz: AusfzF, warum die Abgabenbehörde eine AfA vom Firmenwert einer Fahrschule nicht anerkannt hat. (Der vormalige Fahrschulinhaber adoptierte den nunmehrigen Fahrschulinhaber und Bf, wodurch er es diesem erst ermöglichte, die Fa... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs5;
Rechtssatz: Nach § 109 Abs 5 KFG idF vor der 12. Novelle war die neue Fahrschulbewilligung nur im Umfang der durch Zurücklegung erloschenen Bewilligung zu erteilen. Die neue Bewilligung konnte ihrem Umfang nach keineswegs weiter sein (in Ansehung der Kfz-Gruppen) als die zurückgelegte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...