RS Vwgh 2003/1/21 2001/11/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 litd;
EURallg;
KFG 1967 §109 Abs1 lite;
KFG 1967 §109 Abs5;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 5 KFG 1967 sind nur jene Qualifikationen zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben wurden. In Österreich erworbene Qualifikationen werden damit von der Bestimmung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 nicht erfasst. Auch die Richtlinie 92/51/EWG regelt - wie sich aus der Definition des Begriffes "Aufnahmestaat" ergibt - nur die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen. Gemäß Artikel 1 lit. d der Richtlinie 92/51/EWG gilt nämlich als "Aufnahmestaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufs beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht den oder die Ausbildungsnachweise bzw. den Befähigungsnachweis, auf die/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeübt hat. Im Beschwerdefall ist im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 Österreich als Aufnahmestaat im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110147.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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