Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise Art1 litd;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 5 KFG 1967 sind nur jene Qualifikationen zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben wurden. In Österreich erworbene Qualifikationen werden damit von der Bestimmung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 nicht erfasst. Auch die Richtlinie 92/51/EWG regelt - wie sich aus der Definition des Begriffes "Aufnahmestaat" ergibt - nur die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen. Gemäß Artikel 1 lit. d der Richtlinie 92/51/EWG gilt nämlich als "Aufnahmestaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufs beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht den oder die Ausbildungsnachweise bzw. den Befähigungsnachweis, auf die/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeübt hat. Im Beschwerdefall ist im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 Österreich als Aufnahmestaat im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110147.X01Im RIS seit
02.05.2003