RS Vwgh 1992/11/3 92/14/0038

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs2;
KFG 1967 §109 Abs5;

Rechtssatz

AusfzF, warum die Abgabenbehörde eine AfA vom Firmenwert einer Fahrschule nicht anerkannt hat. (Der vormalige Fahrschulinhaber adoptierte den nunmehrigen Fahrschulinhaber und Bf, wodurch er es diesem erst ermöglichte, die Fahrschulbewilligung zu erlangen, denn ohne diese Adoption wäre ein Eintritt in die "geschützten Wettbewerbsverhältnisse" nahezu ausgeschlossen gewesen. Deshalb vertrat die Abgabenbehörde zu Recht den Standpunkt, daß sowohl einer in fünf Jahren erzielten Umsatzerhöhung von rund 66 Prozent als auch dem Kundenstock als Wertkomponente des Firmenwertes gegenüber dem Erhalt der Fahrschulbewilligung untergeordnete Bedeutung zukomme).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140038.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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