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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in 4910 Ried, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Oktober 2000, Zl. VwSen-510050/3/Ga/Km, betreffend Befreiung vom Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung der in § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 genannten Schulen sowie von der Auflage, einen Fahrschulleiter bestellen zu müssen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Dezember 1971 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort A. für die Gruppen der Kraftfahrzeuge A, B, F erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 die Genehmigung für den Betrieb dieser Fahrschule erteilt. Da der Beschwerdeführer nicht alle vom Gesetz geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllte, musste er gemäß § 113 KFG 1967 einen Fahrschulleiter bestellen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. März 2000 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 20. März 2000 um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bzw. Befreiung von der Verpflichtung, einen Fahrschulleiter zu bestellen, gemäß § 109 Abs. 2 KFG 1967 und § 113 KFG 1967 abgelehnt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 dürfe natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, werde von ihm gar nicht bestritten; er wende vielmehr - ausschließlich - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung aus dem Blickwinkel einer von ihm näher ausgebreiteten Inländerdiskriminierung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG ein.
Nach der Aktenlage sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführe, sein ganzes einschlägiges Berufsleben in Österreich zugebracht und hier auch die von ihm ins Treffen geführten Qualifikationen (Fahrlehrer- und Fahrschullehrerprüfungen) erworben habe. Die Anwendung des § 109 Abs. 5 bis 8 KFG 1967, wonach eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Qualifikation berücksichtigt werden könne, sei daher für den Beschwerdeführer (wegen des insoweit "fehlenden Auslandsbezuges"; so die eigene Darstellung in der Berufungsschrift) von vornherein nicht in Betracht zu ziehen gewesen.
Da der Beschwerdeführer (einschlägig) weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat jemals ausgeübt oder dort eine einschlägige Ausbildung/Qualifikation erworben habe, liege auch keine (strukturelle) Inländerdiskriminierung im Sinne des EU-Rechtes vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, in der er Inländerdiskriminierung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG und die Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geltend machte.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2001, Zl. B 2177/00-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde auf seine ständige Rechtsprechung. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung vor, weil gemäß § 109 Abs. 1 lit. a KFG 1967 im Rahmen der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien und der Gesetzgeber mit der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, - in Umsetzung der beiden Diplomanerkennungsrichtlinien - in § 109 Abs. 5 KFG 1967 die Bestimmung aufgenommen habe, dass der Landeshauptmann bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs. 1 lit. e bis h KFG 1967 auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen habe, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprächen.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2001, Zl. B 2177/00-5, die Beschwerde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Der im Beschwerdefall maßgebliche § 109 KFG 1967 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 121/1997 lautet (auszugsweise):
"Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die
a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
...
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
...
(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25 - 45 (Richtlinie 92/51/EWG), lauten (auszugsweise):
"KAPITEL I
Definitionen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten
a) als "Diplom" jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,
-
die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
-
aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich
i) entweder einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist - und dass er gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat
ii) oder einen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat, und
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder außerhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;
b) als "Prüfungszeugnis" jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,
-
die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden,
-
aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung
entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das zusätzlich zu diesem Studien- oder Berufsausbildungsgang vorgeschriebene Praktikum bzw. die vorgeschriebene Berufspraxis, abgeschlossen hat
oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung vorgeschriebene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, oder
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls
entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem zweiten Gedankenstrich abgeschlossen hat
oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgeschriebene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, und
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder außerhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine zweijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Prüfungszeugnis im Sinne von Unterabsatz 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;
...
d) als "Aufnahmestaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufs beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht den oder die Ausbildungsnachweise bzw. den
Befähigungsnachweis, auf die/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeübt hat;
...
KAPITEL III
Anerkennungsregelung, wenn der Aufnahmestaat ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG fordert
Artikel 3
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder
...
KAPITEL IV
Anerkennungsregelung, wenn der Aufnahmestaat ein Diplom fordert und der aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Antragsteller ein Prüfungszeugnis oder einen entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt
Artikel 5
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Prüfungszeugnis besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Prüfungszeugnis in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder
...
KAPITEL VI
Sonderregelung für die Anerkennung sonstiger Qualifikationen
...
Artikel 9
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat nur vom Besitz eines Nachweises über eine allgemeine Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller einen förmlichen Ausbildungsnachweis des entsprechenden Niveaus besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
Dieser Ausbildungsnachweis muss in dem betreffenden Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden sein.
..."
1.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 16 - 23 (Richtlinie 89/48/EWG), lauten (auszugsweise):
"Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten
a) als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,
-
die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
-
aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
-
aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne von Unterabsatz 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;
..."
2.1. Im Beschwerdefall ist zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer weder das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzt noch die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die persönliche Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, bezüglich des in seiner Eingabe vom 20. März 2000 angeführten Fernstudiums Feststellungen zu treffen, ob es sich hierbei nicht um eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Qualifikation im Sinne des § 109 Abs. 5 bis 8 KFG 1967 handle. Bei diesem Fernstudium handle es sich um eine Ausbildung am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich, welche der Beschwerdeführer zur Durchführung der Fahrschullehrerprüfung im Jahr 1970 erfolgreich absolviert habe. Dieser Umstand sei eindeutig aus den Verwaltungsakten feststellbar gewesen. Bei Anwendung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 wäre dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Zugrundelegung der fehlenden gerügten Feststellung gemäß § 109 Abs. 5 bis 8 KFG 1967 die Befreiung von der Verpflichtung, einen Fahrschulleiter bestellen zu müssen, zu erteilen gewesen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er erfülle sämtliche von deutschen Staatsbürgern zur Erteilung der Fahrschulbewilligung geforderten persönlichen Voraussetzungen. So sei zwei namentlich genannten deutschen Staatsbürgern trotz Fehlens der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 auf Grund ihres in Deutschland erworbenen Befähigungsnachweises bezüglich der persönlichen Voraussetzungen zur Leitung einer Fahrschule und der damit verbundenen deutschen Fahrschulinhaberschaft in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges gemäß § 109 Abs. 6 ff KFG 1967 (bezüglich der Unterschiede der österreichischen zur deutschen Straßenverkehrsordnung) die Bewilligung zur Leitung einer Fahrschule im Sinne der §§ 109 und 113 KFG 1967 erteilt worden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in Deutschland der Nachweis der deutschen Fahrlehrererlaubnis in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit zur Erteilung der Fahrschulbewilligung ausreiche. Diese Voraussetzungen seien vom Landeshauptmann von Oberösterreich bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen als den nationalen Erfordernissen entsprechend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Fahrlehrer- und Fahrschullehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt und könne auf eine mehr als dreißigjährige Fahrlehrer- und überdies zwanzigjährige Fahrschullehrertätigkeit verweisen.
3. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
3.1. Gemäß § 109 Abs. 5 KFG 1967 hat der Landeshauptmann bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h KFG 1967 auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind daher nur jene Qualifikationen zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworben wurden. In Österreich erworbenen Qualifikationen werden damit von der Bestimmung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 nicht erfasst. Auch die Richtlinie 92/51/EWG regelt - wie sich aus der Definition des Begriffes "Aufnahmestaat" ergibt - nur die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen. Gemäß
Artikel 1 lit. d der Richtlinie 92/51/EWG gilt nämlich als "Aufnahmestaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Angehöriger eines Mitgliedstaats die Ausübung eines Berufs beantragt, der dort reglementiert ist, in dem er jedoch nicht den oder die Ausbildungsnachweise bzw. den Befähigungsnachweis, auf die/den er sich beruft, erworben oder erstmals den betreffenden Beruf ausgeübt hat. Im Beschwerdefall ist im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 Österreich als Aufnahmestaat im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen.
3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er erfülle sämtliche von deutschen Staatsbürgern zur Erteilung der Fahrschulbewilligung geforderten persönlichen Voraussetzungen, so geht dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des § 109 Abs. 5 KFG 1967 schon deswegen ins Leere, weil sich der Beschwerdeführer dabei vor allem auf seine in Österreich erworbenen Qualifikationen, nämlich Fahrlehrer- und Fahrschullehrerprüfung, beruft.
Auch aus dem behaupteten Umstand, dass zwei namentlich genannten deutschen Staatsbürgern die Fahrschulbewilligung trotz Fehlens des persönlichen Voraussetzungen vom Landeshauptmann von Oberösterreich erteilt wurde, kann der Beschwerdeführer für sich keinen Rechtsanspruch ableiten.
3.3. Der Beschwerdeführer meint allerdings auch, wie in der ergänzten Beschwerde erstmals vorgebracht, sich im Rahmen des § 109 Abs. 5 KFG 1967 auf die von ihm im Wege des Fernstudiums in Deutschland erworbene Qualifikation berufen zu können. Der Beschwerdeführer bringt dazu jedoch lediglich vor, dass es sich dabei um eine Ausbildung am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich, handle, die er zur Durchführung der Fahrschullehrerprüfung im Jahr 1970 erfolgreich absolviert habe. Der Beschwerdeführer legte weder im Verwaltungsverfahren ein Zeugnis noch eine sonstige, das Fernstudium betreffende Urkunde vor, noch machte er dazu nähere konkrete Angaben. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen.
Zwar trifft es zu, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Fernstudium des Beschwerdeführers, für das es Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten gab, nicht auseinander gesetzt hat, dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch mit seinem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen:
3.3.1. § 109 Abs. 5 KFG 1967 verweist bezüglich der in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbene Qualifikationen auf die Richtlinie 92/51/EWG.
3.3.2. Eine Fahrschulbewilligung darf in Österreich gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 nur Personen erteilt werden, die das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben.
Beim Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität handelt es sich um ein Diplom im Sinne des Art 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers reicht in Deutschland der Nachweis der deutschen Fahrlehrererlaubnis in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit zur Erteilung der Fahrschulbewilligung aus.
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann gemäß Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG die zuständige Behörde unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern dann nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde.
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, so kann gemäß Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG die zuständige Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern dann nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das Prüfungszeugnis besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Prüfungszeugnis in einem Mitgliedstaat erworben wurde.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht wird (Art. 3 der Richtlinie spricht in diesem Zusammenhang von einem "Diplom im Sinne dieser Richtlinie" und von einem "Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG", während Art. 3 der Richtlinie 92/51/EWG lediglich den Begriff "Diplom" verwendet). Ebenso dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem in Deutschland erforderlichen Nachweis der Fahrlehrererlaubnis um ein Diplom gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder um ein Prüfungszeugnis gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG handelt.
Sowohl nach Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG als auch nach Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG ist es nämlich Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Antragsteller den Nachweis besitzt, der erforderlich ist, um in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Fernstudium einen solchen Nachweis erworben hat, der in Deutschland rechtlich erforderlich ist, um Zugang zum betreffenden Beruf in Deutschland zu erhalten oder ihn dort auszuüben. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen nicht auf, dass er über Nachweise verfügt, aus deren Vorliegen rechtlich zu folgern wäre, dass er eine Qualifikation gemäß Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG erworben hat.
3.3.3. Mit der Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung wird zweifellos eine Schulbildung von Sekundarniveau abgeschlossen.
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat nur vom Besitz eines Nachweises über eine allgemeine Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau abhängig gemacht, so kann gemäß Art. 9 der Richtlinie 92/51/EWG die zuständige Behörde einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller einen förmlichen Ausbildungsnachweis des entsprechenden Niveaus besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich nicht dargelegt, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Fernstudium um eine Ausbildung handelt, die dem Niveau der Ausbildung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung entspricht. Mangels entsprechenden Vorbringens fehlt es auch hierin an der konkreten Behauptung von Umständen, aus deren Vorliegen in rechtlicher Sicht zu folgern wäre, dass eine Qualifikation im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 92/51/EWG vorliegt.
3.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 21. Jänner 2003
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110147.X00Im RIS seit
02.05.2003