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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;Rechtssatz
Sowohl nach Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG als auch nach Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG ist es Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Antragsteller den Nachweis besitzt, der erforderlich ist, um in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Fernstudium (Ausbildung am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich) einen solchen Nachweis erworben hat, der in Deutschland rechtlich erforderlich ist, um Zugang zum betreffenden Beruf in Deutschland zu erhalten oder ihn dort auszuüben. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen nicht auf, dass er über Nachweise verfügt, aus deren Vorliegen rechtlich zu folgern wäre, dass er eine Qualifikation gemäß Art. 3 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder Art. 5 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG erworben hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110147.X03Im RIS seit
02.05.2003