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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §109 Abs1 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 1999, Zl. VwSen-510042/3/Gf/Km, betreffend Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1999 auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A, B, C und E im Standort K. gemäß § 109 Abs. 1 lit. e des KFG 1967 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die schulmäßigen Voraussetzungen - was dieser auch gar nicht in Abrede stelle - des § 109 Abs. 1 lit. e KFG nicht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung liege aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1995, G 198/94 u.a. (VfSlg.Nr. 14.165) genannten Gründen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Inländerdiskriminierung geltend machte.
Mit Beschluss vom 25. September 2000, B 757/99-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde auf seine Rechtsprechung, darunter das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 19. Juni 1995. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung vor, weil gemäß § 109 Abs. 1 lit. a KFG 1967 Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien und in § 109 Abs. 5 KFG 1967 in der Fassung der 19. KFG-Novelle, BGBl. I 1997/103, die Bestimmung aufgenommen worden sei, dass der Landeshauptmann bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs. 1 lit. e bis h KFG 1967 auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen habe, ob und in wie weit diese den nationalen Erfordernissen entsprächen. Mit Beschluss vom 27. November 2000 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 (in der Fassung der vom Verfassungsgerichtshof genannten Novelle) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
§ 109 (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die ...
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben. ...
(5) Der Landhauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, Abl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 52, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und in wie weit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden."
Der Beschwerdeführer behauptet auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Unsachlichkeit der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 enthaltenen Regelung und damit deren Verfassungswidrigkeit und verweist auf sein Beschwerdevorbringen vom 21. April 1999 (Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich dadurch zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst, dies insbesondere im Hinblick auf das oben zitierte abweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Dass die Regelung auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung (Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern) gleichheitswidrig ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aus den bereits vom Verfassungsgerichtshof genannten Erwägungen keine Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer bekämpfte Regelung.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 auch vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten des EG-Vertrages gemeinschaftsrechtswidrig erscheine, weil sie eine unzulässige Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit bewirke, und zu der Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein gemeinschaftsrechtlich relevanter Sachverhalt erfüllt ist - auf die Staatsbürgerschaft kommt es im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht an - und damit für den Beschwerdeführer aus dem Gemeinschaftsrecht (Verbot von Beschränkungen des Niederlassungsrechts gemäß Art. 43 EG-Vertrag) nichts zu gewinnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0283).
Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Begründungsmangel, die Behörde hätte sich nicht mit seinen Argumenten, "insbesondere seiner Berufung" auseinandergesetzt, liegt nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110328.X00Im RIS seit
01.07.2002