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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs5;Rechtssatz
Nach § 109 Abs 5 KFG idF vor der 12. Novelle war die neue Fahrschulbewilligung nur im Umfang der durch Zurücklegung erloschenen Bewilligung zu erteilen. Die neue Bewilligung konnte ihrem Umfang nach keineswegs weiter sein (in Ansehung der Kfz-Gruppen) als die zurückgelegte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110192.X01Im RIS seit
16.07.2007