Rechtssatz: Hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer bei dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug das tatsächliche Gesamtgewicht als auch das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten, so hat er dadurch zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen. Werden die Lkw-Lenker vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer über die Beladevorschriften informiert und auch angewiesen diese einzuhalten, so ist durch die bloße Schulung und Belehrung der Fahrer... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führte als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges einen Rundholztransport von Tschechien nach Österreich durch. Gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wurde für diesen LKW-Zug für bestimmte Wegstrecken eine Ausnahmebewilligung für ein maximal zulässiges Höchstgewicht von 44.000 kg erteilt. Hier wurde dieses Gewicht um insgesamt 600 kg noch überschritten. Dies entspricht einer Überladung von 1,36 Prozent. Eine solche ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.2.2000, GZ.: 15.1 1999/679, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber der Firma Z E, Erdbewegungen, Sand- und Schottergewinnung mit dem Sitz in F (diese sei Zulassungsbesitzer des Lkw Marke ÖAF, Kennzeichen, Anhänger Schwarzmüller, Kennzeichen) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetztes, KFG 1967 und des Güterbeförderungsgesetzes und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs 9 KFG für Sondertransporte mit Überbreite zeitlich abgelaufen, sind auch die im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen nicht mehr rechtswirksam und können nicht mehr Gegenstand einer Verwaltungsübertretung sein. In diesem Falle sind wieder die allgemeinen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes einzuhalten, wie die Bestimmung über die größte Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Ausnahmebewilligung. Da jedoch innerhalb der Verfolg... mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich der Beschuldigte bezüglich der Einhaltung der Beladevorschriften auf seine Fahrer, welchen er die Anweisung gab, die Beladevorschriften einzuhalten und führt der Beschuldigte lediglich stichprobenartige Kontrollen durch und kann der Beschuldigte im Hinblick auf die Vielzahl der LKW-Züge nicht selbst vor Ort die Einhaltung der Beladevorschriften überprüfen, hat er ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem glaubhaft zu machen, was bei Nichtvorliegen eines ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist für die Überladung seines LKW's beim Transport verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Überwachung der Ladevorschriften nicht ein entsprechendes Kontrollsystem einrichtet. Diese Forderung wird nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladungsvorschriften im wesentlichen lediglich eine schriftliche Anweisung herausgab, die Beladungsvorschriften einzuhalten, jährlich Betriebsversammlungen durchführte, in denen er dar... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der 18. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl Nr. 162/1995 wird nunmehr auf das tatsächliche Gesamtgewicht bei Fahzeugkombinationen abgestellt. Das Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen, die 38 t höchstzulässiges Gesamtgewicht überschreiten, ist somit zulässig, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht von 38 t unter Berücksichtigung der 5 % Toleranzgrenze des § 134 Abs 2a KFG eingehalten wird. Ist jedoch das Überschreiten des Gesamtgewichtes von 38 t nicht erweislich, ist eine Unter... mehr lesen...