Der Berufungswerber führte als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges einen Rundholztransport von Tschechien nach Österreich durch. Gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wurde für diesen LKW-Zug für bestimmte Wegstrecken eine Ausnahmebewilligung für ein maximal zulässiges Höchstgewicht von 44.000 kg erteilt. Hier wurde dieses Gewicht um insgesamt 600 kg noch überschritten. Dies entspricht einer Überladung von 1,36 Prozent.
Eine solche Überladung kann aus der Sicht der Praxis nur als formaler Verstoß erachtet werden. Diese Gewichtszunahme könnte etwa bereits trotz ursprünglich exakter Einhaltung des Gewichtes bei der Abfahrt bei einem nachfolgend einsetzenden Regen erreicht werden. Alleine das Tankvolumen überschreitet bereits das hier zur Last liegende Gewichtsausmaß.
Im Gegensatz zur Auffassung der Behörde erster Instanz kann in dieser Überladung auch keine substanzierbare Schädigung der Interessen des Straßenerhalters erblickt werden.