TE UVS Steiermark 2001/02/19 30.9-44/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn E Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 2.2.2000, GZ.: 15.1 1999/679, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 3.),

4.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Punkt 3.) wird wie folgt ergänzt:

§ 16 Abs 1 iVm § 14 Abs 6 KFG

sowie zu Punkt 4.):

§ 16 Abs 1 iVm § 14 Abs 5 KFG

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 400,-- (EUR 29,07) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 1.),

2.) und 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.2.2000, GZ.: 15.1 1999/679, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber der Firma Z E, Erdbewegungen, Sand- und Schottergewinnung mit dem Sitz in F (diese sei Zulassungsbesitzer des Lkw Marke ÖAF, Kennzeichen, Anhänger Schwarzmüller, Kennzeichen) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetztes, KFG 1967 und des Güterbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe.

Das genannte Fahrzeug sei am 11.2.1999 um 09.40 Uhr in Riegersdorf, Gemeindegebiet Hainersdorf, Bezirk Fürstenfeld, auf der A 2, Höhe Strkm 137,0, in Richtung Bad Gleichenberg von M M gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

1) der Bescheid für den Sondertransport mit 31.12.1998 abgelaufen gewesen sei (Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.1977, Zl. 11-49 Z 3- 97/20);

2) die gemäß § 104 Abs 9 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien (es sei kein Gewichtsnachweis für den Transport Radlader "Fiat" mitgeführt worden);

3)

beim Anhänger die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe;

4)

beim Anhänger rechts kein Rückstrahler in Form eines gleichseitigen Dreieckes angebracht gewesen sei;

5)

am Anhänger keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei;

6)

die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten worden sei, obwohl Güter im Werkverkehr transportiert wurden, der Lenker aber keine Werkverkehrskarte mitgeführt habe. Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn zu den Punkten 1.),2.) und 5.) jeweils eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 1.000,-- (jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Punkte 3.), 4.) und 6.) jeweils eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 500,-- (jeweils 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 3. und 4. und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt

 6.) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass nicht konkretisiert worden sei, ob bzw warum es sich beim Transport vom 11.2.1999 um einen bescheidmäßigen Sondertransport gehandelt habe. Der Gewichtsnachweis sei vom Lastkraftwagenfahrer mitgeführt, aber nicht vorgewiesen worden. Die Kennzeichenleuchte habe funktioniert, es müsse ein Wahrnehmungsfehler des Meldungslegers vorliegen. Darüber hinaus sei der Rückstrahler montiert gewesen, nur das Reflektorglas sei zersprungen gewesen, jedenfalls sei er funktionstüchtig gewesen. Ebenso sei die Begutachtungsplakette vorhanden gewesen, der Meldungsleger habe sie offensichtlich nicht gefunden und auch die Werkverkehrskarte sei vom Lastkraftwagenlenker mitgeführt, aber nicht vorgezeigt worden. Es werde die Verfahrenseinstellung beantragt. Zur Verifizierung der näheren Tatumstände wurde unter Ladung der Parteien sowie der erforderlichen Zeugen eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt zu der die Verfahrensparteien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und konnte anlässlich dieser der für die Entscheidungsfindung wesentliche Sachverhalt wie folgt festgestellt werden: Demnach führte der beim Berufungswerber angestellte Lastkraftwagenlenker M M am 11.2.1999 mit dem in der Anzeige näher angeführten Tiefladerlastkraftwagengespann, welches auf die Einzelfirma E Z zugelassen ist, eine Überstellungsfahrt von Traiskirchen nach Gleichenberg durch. Dabei war auf dem Tieflader-Anhänger, ein Radlader der Marke Fiat geladen. Dieser Radlader stand zum Tatzeitpunkt nicht im Eigentum des Berufungswerbers, sondern wurde lediglich von der Firma des Bruders des Berufungswerbers in Traiskirchen nach Bad Gleichenberg überstellt. Im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, durchgeführt durch CI M P wurde festgestellt, dass der vom Lenker mitgeführte Ausnahmebewilligungsbescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.12.1997, GZ.: 11-49 Z 3-97/20, abgelaufen war. Des Weiteren konnte der betreffende Zeuge, wie in der Anzeige näher festgehalten, weiters feststellen, dass beim Anhänger die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte, an diesem kein Rückstrahler in Form eines gleichseitigen Dreieckes sowie keine Begutachtungsplakette angebracht war. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die eingehende Einvernahme des Lastkraftwagenlenkers M M, wie auch des Zeugen CI P, die bei ihrer Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion standen. Beide machten auf die Berufungsbehörde einen glaubwürdigen Eindruck und konnte kein Grund gefunden werden, an der Richtigkeit ihrer Aussage Zweifel zu hegen. Überdies handelt es sich beim genannten meldungslegenden Zeugen um eine im Verkehrsüberwachungsdienst stehende, geschulte Person, der ohne weiteres zugemutet werden kann, dass sie Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und allfällige Übertretungen richtig beurteilen kann. Im Hinblick auf die Tatvorhaltung zu Punkt 6.) befragt, gab der Zeuge M an, dass es sich in concreto um eine reine Überstellungsfahrt eines Baufahrzeuges, welches nicht im Eigentum des Berufungswerbers stand, handelte. Folgende rechtliche Erwägungen knüpfen sich an die getroffenen Feststellungen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 104 Abs 9 KFG ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichen Wirkungskreis die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen der unter den Ziffern 1.) und 2.) näher angeführten Voraussetzungen erteilt werden. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich nunmehr ergeben, dass durch den Berufungswerber eine sonderbewilligungspflichtige Fahrt insoferne stattgefunden hat, als, wie vom Zeugen M in der Berufungsverhandlung angeführt, ein Radlader überstellt wurde, der über die Breite des Tiefladers hinausragte. Eine gegenständliche Ausnahmebewilligung dafür war zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden. Auch ist in der Anzeige, wie auch in sämtlichen weiteren Verfolgungshandlungen nicht vorgehalten worden, aus welchen Gründen es sich um eine sonderbewilligungspflichtigen Transport, für den eine Bewilligung nach § 104 Abs 9 KFG notwendig wäre, gehandelt hat. Keineswegs kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden, es seien mit der genannten Bewilligung, die am 31.12.1998 als abgelaufen anzusehen war, darin erteilte Auflagen nicht erfüllt worden. Zumal der Bescheid mit 31.12.1998 abgelaufen war, können darin erteilten Auflagen nach dem Ablauf nicht mehr Gegenstand einer Übertretung sein, sondern müssten vielmehr die dafür anzuwendenden allgemeinen Normen des Kraftfahrgesetzes zum Tragen kommen. So hätte auch tatsächlich der Vorwurf der Überbreite innerhalb der zur Verjährung anstehenden Fristen dem Berufungswerber gemacht werden müssen (vgl. § 104 Abs 6 KFG). Eben so wenig konnte, wie sich aus der Einvernahme des Lastkraftwagenlenkers M ergab, davon ausgegangen werden, es sei eine Werkverkehrsfahrt im Sinne des § 10 GütbefG vorgenommen worden, zumal schon eine, der in dieser Norm angeführten Voraussetzungen insoferne als nicht vorliegend anzunehmen war, als das beförderte Gut nicht im Eigentum des vom Berufungswerber geführten Unternehmens stand, von ihm auch nicht verkauft, gekauft, vermietet oder gemietet worden ist, sondern im Eigentum einer anderen Person lediglich über einen Auftrag überstellt worden ist. Somit war zumindest jene Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 GütbefG nicht vorgelegen, weswegen auch diesbezüglich die vorgeworfene Übertretung nicht dem Berufungswerber angelastet werden kann. Im Gegensatz dazu war bei den unter den Punkten 3.) bis 5.) angelasteten Tatbeständen davon auszugehen, dass diese der Berufungswerber zu vertreten hat. Diese erscheinen ausreichend konkretisiert und wurden vom Zeugen CI P, wie auch in der Anzeige angeführt, eindeutig wahrgenommen. Der als Zeuge einvernommene Lastkraftwagenlenker gestand selbst auch ein, dass die Begutachtungsplakette offensichtlich übersehen worden war und handelt es sich bei seiner Aussage, dass die Kennzeichenbeleuchtung während der Fahrt ausgefallen ist, wohl eher um eine reine Vermutung. Diesbezüglich gab er in der Berufungsverhandlung zwar an, die Beleuchtung vor Antritt der Fahrt grundsätzlich zu überprüfen, dies steht aber mit seiner ersten Verantwortung insofern in Widerspruch, als er dabei angab, auf die Mängel nicht geachtet zu haben. Aus diesem Grund war davon auszugehen, dass der Berufungswerber diese Übertretungen zu verantworten hat. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die übertretenen Normen zielen wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nicht, als mildernd ebenfalls nichts zu werten. Die bei einem möglichen Strafhöchstrahmen von bis zu S 10.000,-- ohnehin im untersten Bereich verhängten Strafen entsprechen durchaus auch einem allfälligen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Die ausgesprochenen Strafen entsprechen überdies dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem gesetzten Verschulden und sollen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen, um den Strafzweck bewirken zu können. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung zu Punkt 3.), 4.) und 5.) stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.

Schlagworte
Sondertransport Überbreite Ausnahmebewilligung Geltungsbereich Ablauf Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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