RS UVS Steiermark 2001/02/19 30.9-44/2000

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Veröffentlicht am 19.02.2001
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Rechtssatz

Ist eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs 9 KFG für Sondertransporte mit Überbreite zeitlich abgelaufen, sind auch die im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen nicht mehr rechtswirksam und können nicht mehr Gegenstand einer Verwaltungsübertretung sein. In diesem Falle sind wieder die allgemeinen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes einzuhalten, wie die Bestimmung über die größte Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Ausnahmebewilligung. Da jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt wurde, dass der nach Ablauf der Ausnahmebewilligung durchgeführte Transport "wiederum überbreit" gewesen sei, sondern lediglich die Missachtung einer damaligen Auflage und der Ablauf der Ausnahmebewilligung vorgehalten worden waren, musste das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt werden.

Schlagworte
Sondertransport Überbreite Ausnahmebewilligung Geltungsbereich Ablauf Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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