Mit der 18. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl Nr. 162/1995 wird nunmehr auf das tatsächliche Gesamtgewicht bei Fahzeugkombinationen abgestellt. Das Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen, die 38 t höchstzulässiges Gesamtgewicht überschreiten, ist somit zulässig, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht von 38 t unter Berücksichtigung der 5 % Toleranzgrenze des § 134 Abs 2a KFG eingehalten wird. Ist jedoch das Überschreiten des Gesamtgewichtes von 38 t nicht erweislich, ist eine Unterstellung des Sachverhaltes unter §§ 4 Abs 7a, 104 Abs 9 KFG rechtswidrig (Einstellung des Verfahrens).