Hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer bei dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug das tatsächliche Gesamtgewicht als auch das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten, so hat er dadurch zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen.
Werden die Lkw-Lenker vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer über die Beladevorschriften informiert und auch angewiesen diese einzuhalten, so ist durch die bloße Schulung und Belehrung der Fahrer das Vorhandensein eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems nicht dargetan. Ist es ihm im Hinblick auf die Größe des Unternehmens nicht möglich die einzelnen Beladevorgänge auch nur stichprobenartig zu überprüfen, so entbindet dies den Beschuldigten nicht von seiner Verpflichtung eine solche auszuüben. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, hat er dafür andere Personen zu beauftragen. Der Fahrzeuglenker darf sich nicht auf die Gewichtsangaben des Verladers verlassen, da er im Zweifel nur soviel laden darf, dass eine Überladung auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlossen ist.