TE Vwgh Erkenntnis 1989/1/18 88/03/0183

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs1
AVG §63 Abs5
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103a Abs1 Z3
KFG 1967 §103a Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §51 Abs5
VStG §51 Abs5 idF 1984/299
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. J M in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße la, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juni 1988, Zl. 9/01-28.014/1987, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen Übertretungen nach § 103a Abs. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und bestraft wurde, sowie im damit verbundenen Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion für Salzburg vom 2. Juli 1987, Zlen. III/St 15230/86, 17025/86, 11637/87 und 11638/87, wurde der Beschwerdeführer in vier Fällen (a bis d) schuldig erkannt, es als Mieter eines auf die Firma M-Gesellschaft m.b.H. in Salzburg zugelassenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen zu haben, der Behörde auf schriftliches Ersuchen (Fall a) bzw. auf telefonische Lenkeranfragen (Fälle b bis d) Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug an den vier genannten Tagen (mit bestimmter Zeit- und Ortsangabe) gelenkt habe und dadurch vier Verwaltungsübertretungen nach § 103a Abs. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben. Über ihn wurden gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen von je S 5.000,-- (Ersatzarrest von je 48 Stunden) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig vier gleichlautende Berufungen (hinsichtlich jeder Zahl des Straferkenntnisses eine), die am 5. August 1987 (siehe Einlaufstempel) bei der Erstbehörde einlangten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1988 wurde der Berufung zu Fall a des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG eingestellt, jedoch der Berufung hinsichtlich der Fälle b bis d je nach § 103a Abs. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, und zwar hinsichtlich des Falles c mit einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bedeutsamen Richtigstellung. Überdies erfolgte ein entsprechender Kostenabspruch.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines ausgewiesenen anwaltlichen Vertreters) am 10. August 1988 zugestellt (wie sich dies eindeutig aus dem Rückschein ergibt).

Gegen diesen Bescheid, und zwar offensichtlich nur, soweit damit der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 51 Abs. 5 VStG eingehalten wurden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066). Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz. Es ist ohne Bedeutung, wann die Berufungsbehörde Kenntnis von der eingebrachten Berufung erlangt hat. Der Berufungsbescheid ist erst mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen. Dies muß innerhalb der Jahresfrist geschehen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, Anmerkung 17 zu § 51 VStG, S. 772). Aus den Darlegungen in der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß der angefochtene Berufungsbescheid nicht innerhalb der Jahresfrist erlassen wurde.

Entscheidet eine Berufungsbehörde über ein gemäß § 51 Abs. 5 VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis meritorisch, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1984, Zl. 84/02B/0138, und vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0048).

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es hatte daher ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen zu unterbleiben. Es sei noch bemerkt, daß durch die Nichterteilung der Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG durch den Mieter die Übertretung nach § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 87/03/0259) und nicht nach § 103a Abs. 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG, wie dies von der Erstbehörde und der belangten Behörde vorliegend rechtsirrig angenommen wurde, da § 103a Abs. 2 KFG dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung auferlegt, der anfragenden Behörde die Person des Mieters bekanntzugeben. Auch bei einem Auskunftsverlangen durch die Behörde ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 18. Jänner 1989

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X00

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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