RS Vwgh 1989/1/18 87/03/0259

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103a Abs2

Rechtssatz

Die Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG hat nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges oder dem Verwender des Anhängers bzw. nach dem Absteller zu lauten. Erst wenn sich danach herausstellt, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde und der Mieter nicht bekannt gegeben wurde, ist der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufzufordern, wobei für die Erteilung dieser Auskunft gemäß § 103 a Abs 2 KFG die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG sinngemäß gilt.

Schlagworte

Auskunftserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X02

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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