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KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Die Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG hat nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges oder dem Verwender des Anhängers bzw. nach dem Absteller zu lauten. Erst wenn sich danach herausstellt, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde und der Mieter nicht bekannt gegeben wurde, ist der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufzufordern, wobei für die Erteilung dieser Auskunft gemäß § 103 a Abs 2 KFG die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG sinngemäß gilt.
Schlagworte
AuskunftserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X02Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020