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KFGNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Enthält das für die Lenkerauskunft verwendete Formular für die Fragestellung zwei Rubriken (a und b), wobei von der Beh nur die Rubrik a (Frage nach dem Lenker) unter Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes des Lenkens ausgefüllt wurde, die Rubrik b hingegen (Frage nach dem Absteller) unausgefüllt blieb, so kann es für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten ungeachtet dessen, dass die Rubrik b nicht - wie es das Formular vorsieht - gestrichen wurde, nicht zweifelhaft sein, dass er nach dem Lenker des Fahrzeuges zu der in der Anfrage angeführten Zeit und an dem dort genannten Ort gefragt wird.
Schlagworte
AuskunftserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X06Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020