RS Vwgh 1989/1/18 87/03/0259

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103a Abs1 Z3
KFG 1967 §103a Abs2

Rechtssatz

Enthält das für die Lenkerauskunft verwendete Formular für die Fragestellung zwei Rubriken (a und b), wobei von der Beh nur die Rubrik a (Frage nach dem Lenker) unter Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes des Lenkens ausgefüllt wurde, die Rubrik b hingegen (Frage nach dem Absteller) unausgefüllt blieb, so kann es für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten ungeachtet dessen, dass die Rubrik b nicht - wie es das Formular vorsieht - gestrichen wurde, nicht zweifelhaft sein, dass er nach dem Lenker des Fahrzeuges zu der in der Anfrage angeführten Zeit und an dem dort genannten Ort gefragt wird.

Schlagworte

Auskunftserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X06

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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