Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 21.11.2007 um 08.04 Uhr Tatort: Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, Fahrtrichtung Innsbruck, auf Höhe Strkm 48.500 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegens... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2004 um 14.55 Uhr Tatort: Gemeinde Mayrhofen, auf der Zillertaler Bundesstraße B169; Anhaltung auf dem Vorplatz der Feuerwehr in Mayrhofen Fahrzeug: Zugmaschine, XY 1. Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt. 2. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Überstellungsfahrtschein entspricht in seiner Funktion dem Zulassungsschein und ist trotz der vom Gesetzgeber in § 45 KFG vorgesehenen Verwendung von Probefahrt- bzw Überstellungskennzeichen keine Differenzierung zu den Ausstattungsmerkmalen von bereits zugelassenen Fahrzeugen gemäß § 102 KFG vorgesehen; daher ist bei Überstellungsfahrten mit einem Lkw, dessen Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, die für die Fahrt ausreichende Verkehrs- und Betriebssicherheit und damit auch ... mehr lesen...
Mit dem ha Erkenntnis vom 20 11 1996 wurde der einleitend näher bezeichneten Berufung keine Folge gegeben und dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin, einer näher genannten Gesellschaft mbH(mit Sitz in Deutschland) bezüglich eines dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit dem ein dem deutschen Kennz... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 27 05 1999, Zl 97/02/0016 Rechtssatz: Der Tatort liegt bei einer Übertretung des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 2 KFG durch ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer des ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ausländische Kraftfahrzeuglenker sind verpflichtet, sich über in Österreich geltende kraftfahrrechtliche Vorschriften ausreichend zu unterrichten. Dies im besonderen Maße, wenn es sich um Berufskraftfahrer h... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des §102 KFG handelt es sich um eine an den betreffenden Fahrzeuglenker gerichtete Verhaltensvorschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.4.1976, Zl. 430/75, zum Ausdruck gebracht, daß die genannte Rechtsvorschrift auch auf ausländische Lenker und Kraftfahrzeuge anzuwenden ist. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, daß der Beschuldigte die im §102 Abs10a KFG vorgeschriebene Tafel an der Rückseite des Anhängers des hier in Rede stehe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen (BGBl. Nr. 189/1982) treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit dem Anhang des zitierten Übereinkommens übereinstimmen (Art.3 Abs.2 lit.a Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen). § 102 Abs.10a KFG widerspricht diesem Abkommen nicht, da jeweils untersch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, daß dieses den Vorschriften entspricht, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei. Er habe am 24 06 1996 um 21 45 Uhr den LKW-Zug mit dem Kennzeichen und auf der B 61 in bei der Grenzkontrollstelle aus Richtung Ungarn kommend gelenkt, obwohl am Anhänger keine nach hinten sichtbare gelbe reflektierende Wa... mehr lesen...
Beachte bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018 Rechtssatz: Der Umstand, daß es sich um einen LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg handelt, stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 102 Abs 10a KFG 1967 dar. Schlagworte wesentliches Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Beachte bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018 Rechtssatz: § 102 Abs 10a KFG 1967 stellt eine Verhaltensvorschrift und keine Ausstattungsvorschrift im Sinne des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen, BGBl Nr 289/1982, dar und steht daher dazu nicht im Widerspruch. Schlagworte Verhaltensvorschrift, Ausstattungsvorschrift mehr lesen...